(ip/pp) Ob die Kündigung eines Mieters rechtsmissbräuchlich ist, wenn zugleich vom Vermieter die Untervermietung verweigert wird, war Gegenstand einer aktuellen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof. Die Beklagten waren Mieter eines Einfamilienhauses der Kläger. Gemäß Mietvertrag verzichteten die Parteien wechselseitig auf die Dauer von drei Jahren auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses. Nach bereits aber 2 Jahren baten die Beklagten um vorzeitige Vertragsauflösung, da sie den Kauf eines Hauses beabsichtigten und dort einziehen wollten. Die zunächst von den Klägern übernommene Suche nach Nachmietern blieb für Monate erfolglos. Deshalb baten sie um die Erlaubnis der Kläger, das Einfamilienhaus für die Restlaufzeit der Vertragsklausel an bestimmte Eheleute untervermieten zu dürfen. Bei denen handelte es sich um Eltern von ihnen – was den Klägern nicht bekannt war und wurde von den Beklagten nicht erwähnt wurde.

Mehrfach lehnten die Kläger eine Untervermietung mit der Begründung ab, sie seien rechtlich nicht zu einer Gestattung verpflichtet, da die Beklagten ihren Lebensmittelpunkt in einen anderen Stadtteil verlegen und selbst nicht mehr in dem angemieteten Haus der Kläger leben wollten.

Dann kündigten die Beklagten das Mietverhältnis nach nur zweijähriger Dauer wegen unberechtigter Ablehnung der Untervermietung und gaben das Haus an die Kläger zurück. Die Miete für die Restmonate verrechneten sie mit der zu Mietbeginn von ihnen gestellten Kaution. Die Miete für die Folgezeit zahlten sie nicht.

Gegenstand der Klage war die nach Auffassung der Kläger noch offene Mietforderung in einer Gesamthöhe von 4.900,- Euro. Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Kläger hatte das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgten die Kläger ihr Zahlungsbegehren weiter.

In letzter Instanz entschied der BGH eindeutig, da er die Untermietofferte der Eltern als nicht ernsthaft einstufte: „Die Ausübung eines sich aus der unberechtigten Verweigerung der Erlaubnis zur Untervermietung ergebenden außerordentlichen Kündigungsrechts nach § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB ist rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB), wenn dem kündigenden Hauptmieter bekannt ist, dass ein Mietinteresse der benannten Untermieter nicht besteht.“

BGH, Az.: VIII ZR 294/08