(ip/pp) Ob Verkäufer beim Verbot von Neuvermietungen bis zur Übergabe befristete Nutzungsverträge abschließen dürfen, war Gegenstand eines aktuellen Verfahrens vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamburg. In einem Grundstückskaufvertrag hatte die die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) zugesichert, dass sie nach Vertragsschluss ohne Zustimmung des Eigentümers keine Neuvermietungen vornehmen oder sonstige Nutzungsverhältnisse für die verkauften Grundstücke begründen werde – und das war strittig geworden. Diese Zusicherung bezog sich nach Auffassung des Gerichts auf sämtliche Nutzungsverträge, also auch solche, die vor oder zu dem Zeitpunkt enden, an dem die FHH zur Übergabe der Grundstücksflächen verpflichtet war. Diese Auslegung des Vertrags ergebe sich bereits aus dem Wortlaut, aber auch aus dem von den Parteien seinerzeit verfolgten Ziel, die Grundstücke weitgehend frei von Rechten Dritter zu übergeben.

Das OLG erklärte in seiner Pressemitteilung:

„Die FHH könne den Abschluss befristeter Nutzungsverhältnisse auch nicht dadurch rechtfertigen, dass damit ohne die ansonsten drohende Eskalation eine Räumung der Grundstücke erreichbar sei. Tatsächlich werde es durch den Abschluss befristeter Nutzungsverträge erheblich erschwert, die Verpflichtung zur geräumten Übergabe der Grundstücke einzuhalten. Selbst bei grundsätzlicher Räumungsbereitschaft der zahlreichen Nutzer bedürfte es einer gewissen Zeit, die Räumung nach Vertragsende tatsächlich durchzuführen. Vor allem aber sei keineswegs gesichert, dass die Nutzer später tatsächlich freiwillig und ohne Verzögerung die Räume verlassen würden. In diesem Falle müssten zunächst gegen eine Vielzahl von Nutzern gerichtliche Räumungstitel erstritten werden, die anschließend noch zu vollstrecken wären. Auch die von der FHH in Aussicht genommene Vorgehensweise, dass sich die Nutzer in einem Vergleich für den Fall des Vertragsendes vollstreckbar der Räumungsverpflichtung unterwerfen, sei kein gangbarer Weg.“

OLG Hamburg, Az.: 6 U 100/09