(IP/CP) Wie weit die Informationspflicht eines Mieters bei Untermiete geht, hatte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf aktuell zu entscheiden. Der Kläger war Gläubiger einer rechtlich noch nicht klar gesicherten Mietforderung, da ein betreffender Eigentumswechsel zum konkreten Zeitpunkt noch nicht mit Eintragung ins Grundbuch vollzogen war; bereits zuvor fällig gewordene Forderungen aus dem Mietverhältnis standen allein dem Veräußerer als bisherigen Vermieter zu. Dieser hatte jedoch bereits zuvor durch Abtretung an die Kreissparkasse über seine künftigen Mietzinsansprüche verfügt, so dass die Beklagte ohne Einverständnis des Kreditinstituts nicht mehr frei Mietzahlungen an den Kläger zu leisten vermochte.

Da die direkte Mietzahlung so nicht zustande kam und da sie auf Einnahmen aus Untervermietung beruhte, gewinnt das betreffende Urteil aus dem Umstand Bedeutung, da sich das OLG hier sehr deutlich zur Aussagepflicht des Mieters hinsichtlich etwaig bestehender eigener Untermietverhältnisse äußerte. Die Richter fassten zusammen: „Auch aus ihrer Rechtsstellung als Vermieter können die Kläger keine Auskunfts- oder Belegansprüche hinsichtlich der aus der Untervermietung erzielten Einkünfte herleiten; entgegen der Auffassung des Landgerichts begründet ... BGB keinen abstrakten Anspruch auf Information darüber, "wie die Mietsache von der Beklagten nicht nur faktisch, sondern auch wirtschaftlich genutzt wird". ... BGB weist dem Mieter vielmehr die autonome und selbstbestimmte Nutzung des Mietobjekts zu; allgemeine Kontrollbefugnisse oder gar Ansprüche auf "Rechenschaft" räumt das Gesetz dem Vermieter nicht ein. Dies betrifft auch und gerade die unternehmerische Tätigkeit des Mieters oder die Höhe der hieraus erzielten Erträge, da deren Gestaltung der Einflussnahme und Kontrolle des Vermieters entzogen ist und er an ihrem wirtschaftlichen Erfolg lediglich bei Vereinbarung einer sogenannten Umsatzmiete beteiligt ist; ohne diese gibt es auch keine "betriebswirtschaftlichen Gründe", die ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Kenntnis der vom Mieter erwirtschafteten Umsätzen begründen könnten.“

OLG Düsseldorf, AZ.: 10 U 33/12


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