(ip/pp) Ob für freistehende Solaranlage gegebenenfalls erhöhte Einspeisevergütung beansprucht werden können, hatte der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung zu befinden. Schließlich beinhaltet die in § 11 Abs. 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) aufgestellte Erfordernis für die Möglichkeit höherer Einspeisevergütungen, das die bewussten Anlagen "ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht" sein müssten.

Und so hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass diejenigen Anlagen nicht unter § 11 Abs. 2 EEG fallen, die eine eigenständige, von einem Gebäude unabhängige Tragekonstruktion aufweisen und bei denen das Gebäude erst dadurch entstanden ist, dass diese Tragekonstruktion überdacht worden ist. Das in § 11 Abs. 2 EEG aufgestellte Erfordernis, wonach die Anlage "ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht" sein muss, setzt ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen beiden in der Art voraus, dass das Gebäude die Anlage über seine Statik trägt. “Das Gebäude muss als Tragegerüst die Hauptsache bilden, von dem die darauf oder daran zu befestigende Anlage in ihrem Bestand abhängig ist. Das ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei den im Streit stehenden Fotovoltaikanlagen nicht der Fall. Die Anlagen sind nicht in ihrem Bestand von dem Tragegerüst eines die Hauptsache bildenden Gebäudes abhängig. Vielmehr ist das Tragewerk selbst darauf ausgerichtet, ohne Zwischenschaltung einer Trägerkonstruktion für ein Gebäude die Fotovoltaikmodule unmittelbar zu tragen”, so die Richter in der entsprechenden Presseerklärung.

BGH, Az.: VIII ZR 313/07