(IP/CP) Um Haftungsfragen bei der Dimensionierung des Schmutzwasserkanals ging es aktuell vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln. Die Kläger waren Eigentümer eines Einfamilienhauses. Sie klagten gegen ihre Gemeinde, die zuvor die betreffende Kanalisation hatte erneuern lassen, wobei deren Fachplaner die betreffende Ortslage als „ländliches Gebiet“ eingestuft hatten und die Kanalisation so ausgelegt hatten, dass sie einer Höchstregenmenge standhalten sollte, die statistisch nur alle 10 Jahre vorkomme.

Mit der Behauptung, es sei nach Erneuerung der Kanalisation in ihrem Haus mehrfach zu Überschwemmungen gekommen, bei denen das Wasser durch die Kellerfenster ins Untergeschoss des Hauses gelaufen sei, hatten die Kläger gegenüber der Gemeinde Schadensersatzansprüche wegen einer ihrer Ansicht nach nicht ausreichenden Dimensionierung des Kanals gestellt.

Das OLG widersprach ihnen: Die Kanalisation des Wohnhauses sei nicht von vornherein unterdimensioniert- und die Richtlinien für „ländliche Gebiete“ seien korrekt interpretiert worden. Generell fassten die Richter zusammen: „Bei der Planung und dem Betrieb der Kanalisation wird die Gemeinde im Bereich der Daseinsvorsorge hoheitlich tätig. ... Für Fehler bei der Planung und dem Betrieb einer solchen Anlage haftet die Gemeinde nach Amtshaftungsgrundsätzen, dies allerdings nur im Rahmen des auferlegten Pflichtenkreises mit drittschützender Wirkung. Danach ist die Gemeinde verpflichtet, alles zu unterlassen, was die Funktionsfähigkeit der Kanalisationsanlage beeinträchtigen oder gefährden könnte, und zum anderen, alle Sicherungsvorkehrungen, und zwar auch bei der Planung, zur Abwehr etwa von der Anlage ausgehender Schäden zu treffen, wobei sich der Umfang der zu beachtenden Vorkehrungen sowohl nach den drohenden Schäden wie auch den Möglichkeiten, die zu ihrer Abwendung zur Verfügung stehen, richtet... Um diese Pflichten geht es hier aber nicht, da die Kläger der beklagten Gemeinde im Kern vorwerfen, durch eine nicht ausreichende Dimensionierung der Kanalisation eine Wertminderung ihres Hauses verursacht zu haben bzw. nicht durch eine ausreichende Dimensionierung der Kanalisation zu einer Wertverbesserung ihrer Immobilie beigetragen zu haben.“ Dies sei nicht der Fall.

OLG Köln, AZ.: 7 U 18/12


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