(IP) Hinsichtlich der erdrückenden Wirkung von Nachbargebäuden etwa durch „Verschattung“ in einer Baunachbarstreitigkeit hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Orientierungssatz entschieden.

„Eine "erdrückende Wirkung" wird angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt. ... In einem bebauten innerörtlichen Bereich müssen Nachbarn hinnehmen, dass Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht ... vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es dadurch zu Einsichtsmöglichkeiten kommt, die in einem bebauten Gebiet üblich sind.“

Es ging um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage der Antragstellerin gegen eine Baugenehmigung. Diese machte geltend, die genehmigte Bebauung eines Grundstücks verletze unter dem Aspekt einer "erdrückenden Wirkung" des Rücksichtnahmegebot.

Dem widersprach das Oberverwaltungsgericht.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Az.: 7 B 1031/15

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