(ip/pp) Hinsichtlich Verkehrssicherungspflicht hatte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Verfahren zu entscheiden, wer die Beweislast für Streupflicht trägt. Das Berufungsgericht war davon ausgegangen, dass eine Streu- und Räumpflicht eine allgemeine Glättebildung und nicht nur das Vorhandensein vereinzelter Glättestellen voraussetzt. Die Klägerin trage die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer allgemeinen Glätte und für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht - insoweit könne sie sich nicht auf einen Anscheinsbeweis stützen.

Dies entspräche auch der Rechtsprechung des Senats, wonach der Geschädigte die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen trägt, aus denen nach den Grundsätzen für die Verkehrssicherungspflicht eine Streupflicht erwächst. Zwar seien bei Glatteisunfällen die Regeln über den Anscheinsbeweis anwendbar, wenn der Verletzte innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht zu Fall gekommen ist. Dann spricht - ähnlich wie bei einem Verstoß gegen konkret gefasste Unfallverhütungsvorschriften - nach dem ersten Anschein eine Vermutung dafür, dass es bei Beachtung der Vorschriften über die Streupflicht nicht zu den Verletzungen gekommen wäre, dass sich also in dem Unfall gerade diejenige Gefahr verwirklicht hat, deren Eintritt die Schutzvorschriften verhindern wollten.

Diese Beweiserleichterung gilt aber nur, wenn zuvor festgestellt wurde, dass das Unfallereignis zu einer Zeit stattfand, während dessen die Unfallstelle hätte gestreut sein müssen – wofür jedoch der Anspruchsteller beweispflichtig ist.

„Der Geschädigte trägt die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen, aus denen nach den Grundsätzen für die Verkehrssicherungspflicht eine Streupflicht erwächst.“

BGH, Az.: III ZR 225/08