(ip/pp) Über die formalrechtlichen Grenzen eines Verwalters von Wohneigentum urteilte das Münchner Oberlandesgericht (OLG) jetzt - und verwies auf dessen Abhängigkeit von ihn autorisierenden entsprechenden Entscheiden der Wohnungseigentümergemeinschaft.

Eine klagende Eigentümergemeinschaft machte im betreffenden Fall knapp 23.000 Euro Vorschuss für Kosten der Mängelbeseitigung an einem Bauvorhaben geltend und verlangte zudem Schadensersatz von gut 2.000 Euro für verauslagte Privatgutachterkosten. Das OLG verneinte dies und verurteilte die Klägerin u. a. zu den Kosten des Rechtsstreits - einschließlich der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten. Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft wurde bei Klageerhebung nämlich durch ihre Verwalterin vertreten, eine GmbH. Und diese bedurfte zur gerichtlichen Geltendmachung des Vorgangs eines dazu ermächtigenden Beschlusses - der aber fehlte.

So fasste der entsprechende Leitsatz wie folgt zusammen:

„Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann, vertreten durch ihren Verwalter, Ansprüche gegen den Bauträger erst dann klageweise geltend machen, wenn der Verwalter zur gerichtlichen Geltendmachung durch einen Beschluss ermächtigt wurde.“

OLG München, Az.: 9 U 2893/07