(ip/pp) Über die Grenzen von Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz hatte das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart jetzt zu entscheiden. Die Klägerin machte als Gebäudeversicherer aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche hinsichtlich Produkthaftung für einen Kugelwasserhahn geltend. In die Wohneinheiten des Gebäudes einer Wohnungseigentümergemeinschaft waren Kugelhähne eingebaut worden, die als Absperrung vor und hinter den Wasseruhren dienten.

Die von einer Sanitärfirma eingebauten Kugelhähne wurden von der Beklagten vertrieben und geliefert. Darauf kam es im Gebäude zu einem Wasserschaden. In einer im ersten Obergeschoss befindlichen Eigentumswohnung trat aus einem der Hähne Wasser aus. Nachdem die Mieter der Wohnung verreist waren, konnte das Wasser unbemerkt in zwei im Erdgeschoß befindliche Eigentumswohnungen laufen. Betroffen wurde noch eine vierte Wohnung im Erdgeschoss, die von der Verwalterin als Musterwohnung benutzt wurde.

Der gebrochene Kugelhahn wurde vom Materialprüfungsamt Nordrhein-Westfalen untersucht. Ursache des Schadens war eine Spannrisskorrosion aufgrund eines Materialfehlers. Die Klägerin hat ihre Klage in erster Instanz zunächst gegen die Sanitärfirma gerichtet - nachdem sich aber herausstellte, dass der Kugelhahn von der Beklagten vertrieben wurde, hatte sie gegen diese Klage erhoben und hinsichtlich der Sanitärfirma die Klage zurückgenommen. Zur Darlegung des Schadensersatzanspruchs hatte sie 16 Schadenspositionen aufgelistet und jeweils auf Anlagen Bezug genommen. Insgesamt macht sie ca. 17.000,- Euro geltend. Zum Beweis der Richtigkeit der Schadensbeträge hatte sie sich auf Zeugen- und Sachverständigenbeweis berufen.

Das Landgericht hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Schadensersatzanspruch sei der Höhe nach nicht schlüssig dargetan. Die Berufung machte geltend, das Landgericht habe wesentlichen Sachvortrag übergangen. Es sei schlüssig vorgetragen, in welchen Wohneinheiten welche Schadensbeseitigungskosten notwendig geworden und angefallen sind. Die Beweisangebote seien auf den gesamten Schaden bezogen.

Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied:

„1. Ist ein Klagebegehren aus sich heraus verständlich, darf die Klage auch dann nicht als nicht schlüssig abgewiesen werden, wenn in der Klageschrift in größerem Umfang auf Belege Bezug genommen worden ist.

2. Werden mangelhafte Installationsteile in ein Gebäude eingebaut, das nach dem WEG aufgeteilt ist, können Ansprüche nach dem ProdHaftG wegen Schäden am gemeinschaftlichen Eigentum auch dann bestehen, wenn das Gebäude nur überwiegend (und nicht ausschließlich) privat genutzt wird. Bezüglich des Sondereigentums stehen einem die Wohnung nicht privat nutzenden Miteigentümer hingegen keine entsprechenden Ansprüche zu.“

OLG Stuttgart, Az.: 7 U 89/09