(ip/pp) Zum Thema „Kostenkontrolle“ durch den beauftragten Architekten hatte das Oberlandesgericht Hamm jetzt zu befinden - eine als Generalunternehmerin tätige Klägerin verlangt vom beklagten Architekten, den sie mit der Vollarchitektur der Erschließung eines Baugebietes beauftragt hatte, insgesamt 127.595,41 € Schadensersatz, da er - neben Anderen - für Erschließungsleistungen aufgrund einer unrichtigen Rechnungsprüfung zu viel Werklohn an einen mittlerweile in Insolvenz gefallenen Dritten gezahlt habe. Der Architekt hatte die Arbeiten ausgeschrieben, die Vertragsverhandlungen geführt und einen schriftlichen Vertrag mit der betreffenden Baufirma entworfen. Nur war bei der Schlussabrechnung zu Unstimmigkeiten gekommen - und der Bauträger verlangte vom Architekten eine nicht unerhebliche Teilsumme retour.

Das OLG stellte sich auf Seiten es Klägers und umriss die Aufgaben des mit der Bauleitung beauftragten Architekten:

„1. Im Rahmen der Kostenkontrolle hat der Architekt bei der Überprüfung der Abschlagsrechnung eines Unternehmers neben dem richtigen Ausführungsstand grundsätzlich auch die korrekten Preise unter Berücksichtigung zwischen dem Bauherrn und dem Unternehmer vereinbarter Nachlässe zu beachten.

2. Der Architekt kann zudem zur Prüfung verpflichtet sein, ob der Unternehmer eine vertraglich vereinbarte Vertragserfüllungs- und/oder Gewährleistungsbürgschaft gestellt hat und ob im Falle des Unterlassens Werklohn einbehalten werden kann.

3. Ein gegen den Architekten wegen fehlerhafter Rechnungsprüfung bestehender Schadensersatzanspruch ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil gegen den - inzwischen in Insolvenz geratenen - Unternehmer ein Rückzahlungsanspruch besteht.

4. Den Bauherr, der sich auf die Richtigkeit der Rechnungsprüfung des Architekten verlässt, trifft in der Regel kein Mitverschulden.“

OLG Hamm, Az.: 21 U 78/07