(IP) Hinsichtlich des Anspruchs des Auftraggebers auf Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung vor Abnahme des Werkes hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle mit Leitsatz entschieden.

„Kostenvorschuss kann schon vor Abnahme der Werkleistung verlangt werden, wenn der Werkunternehmer sich auf den Standpunkt stellt, er habe ein mangelfreies Werk abgeliefert, während der Auftraggeber die Abnahme wegen vorhandener Mängel objektiv zu Recht verweigert.“

Die Klägerin verlange u.a. Restwerklohn in Höhe von gut 15.000,- €. Der beklagte Bauherr hatte den Wintergarten nicht abgenommen. Er rügte zahlreiche Mängel, wegen derer es an der Abnahmereife fehle. Mit seiner Widerklage verlangte der Beklagte einen Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung sowie die Feststellung der Verpflichtung der Klägerin zur Mängelbeseitigung insgesamt. Die Parteien begannen zu streiten.

OLG Celle, Az.: 7 U 164/15

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