(IP/CP) Inwieweit ein Makler wegen unzureichender Beratung zur Haftpflicht herangezogen werden kann, war Gegenstand eines aktuellen Verfahrens vor dem Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg. Der Kläger verlangte Schadenersatz wegen Pflichtverletzung bei der Anbahnung eines Versicherungsvertrages. Der Beklagte war Versicherungsmakler, der Kläger selbständiger Ofenbaumeister, der Ofen- und Kaminbauarbeiten sowie betreffende Zusatzleistungen anbot. Auf seinem Geschäftsbriefbogen verwies er auf "Öfen-Kamine-Fliesen" bzw. "Kamine & Fliesen".

Der Beklagte empfahl nach Prüfung des Versicherungsrahmens im Zusammenhang der Firmenübernahme von seinem Vater den Abschluss einer bestimmten Betriebshaftpflichtversicherung, die auch zustande kam. Kurz nach deren Unterzeichnung fügte der Beklagte auf Anregung des Klägers in den ursprünglichen Text der Deckungsnote unter der Rubrik "Ausgeübtes Handwerk, Ofensetzer" noch handschriftlich den Zusatz ein: "incl. zugehöriger Fliesenarbeiten".

Monate später meldete der Kläger einen Schaden. Es handele sich dabei um "Fliesen- und Natursteinverlegung inkl. aller dazu gehörenden Nebenarbeiten". Als Sachschaden gab der Kläger an: "Der gesamte Keller ist unter dem Estrich durchnässt, ebenso diverse Wände sowie Fahrstuhlschächte und deren Einrichtungen." Der Versicherer lehnte die Regulierung des Schadens mit der Begründung ab, dass Schäden, die im Zusammenhang mit der Durchführung von Fliesen- und Natursteinarbeiten entstünden, vom Versicherungsschutz nicht erfasst würden.

Im anschließenden Rechtsstreit behauptete der Kläger, er habe den Betrieb von seinem Vater übernommen. Fliesenlegerarbeiten gehörten zu dessen mitversichertem Betriebsgegenstand. Das wäre dem Makler klar gewesen.

Das OLG gab dem Kläger Recht: Der Beklagte hafte dem Kläger wegen unzulänglicher Beratung auf Schadenersatz. Die Verpflichtung des Versicherungsmaklers zur Vermittlung eines passenden Versicherungsschutzes und damit zu der notwendigerweise vorangehenden Beratung und Bedarfsermittlung stelle sich als seine Hauptleistungspflicht dar. Der Versicherungsmakler sei Interessenvertreter des Versicherungsnehmers und daher zu einer umfassenden Betreuung aller Versicherungsinteressen seines Kunden und zu einer entsprechenden Beratung in Bezug auf den von ihm vermittelten Versicherungsvertrag verpflichtet. Die Richter formulierten: „Dabei hat der Makler von sich aus das Risiko des Kunden zu untersuchen ... das Objekt - im Streitfall die tatsächlichen Umstände des Geschäftsbetriebs des Klägers - zu prüfen und den Kunden unverzüglich und ungefragt über die für ihn wichtigen Ergebnisse zu unterrichten ... Diese umfassenden Pflichten machen den Makler für den Bereich der Versicherungsverhältnisse zum treuhänderischen Sachwalter des Kunden. Das gilt selbst dann, wenn, wie vielfach üblich, der Makler aus der Sicht des Kunden seine Provision von dem Versicherer hätte erhalten sollen“.

OLG Brandenburg AZ.: 11 U 90/10


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