(ip/pp) Ob das Abtretungsverbot einer Freigabe des Anspruchs auf Haftpflichtdeckung aus der Insolvenzmasse des Haftpflichtschuldners entgegensteht, war Gegenstand eines aktuellen Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Die Klägerin war Eigentümerin eines Betriebsgrundstücks, an dem für die Insolvenzschuldnerin ein Erbbaurecht bestellt war. Die Klägerin nahm den erstbeklagten Haftpflichtversicherer der Insolvenzschuldnerin auf Feststellung seiner Deckungspflicht gegenüber dem zweitbeklagten Insolvenzverwalter für eingetretene Bodenverunreinigungen in Anspruch. Von diesem selbst verlangte die Klägerin Zahlung von gut 500.000,- Euro nebst Zinsen beschränkt auf Leistung aus der Entschädigungsforderung; außerdem beantragte sie, seine entsprechende Ersatzpflicht für weitergehende Verunreinigungsschäden festzustellen.

Der Insolvenzverwalter hatte bereits vor Klageerhebung etwaige Deckungsansprüche der Insolvenzschuldnerin gegen den Beklagten zu 1 aus der Masse freigegeben, soweit hieran ein Absonderungsrecht der Klägerin bestand.

Der BGH entschied: Der zweitbeklagte Insolvenzverwalter ist nach Freigabe aus der Masse nicht mehr passiv legitimiert für das eingeklagte Absonderungsrecht der Klägerin an dem Deckungsanspruch gegen den erstbeklagten Haftpflichtversicherer.

„Das Abtretungsverbot steht einer Freigabe des Anspruchs auf Haftpflichtdeckung aus der Insolvenzmasse des Haftpflichtschuldners nicht entgegen. ...

Die Masse haftet absonderungsberechtigten Gläubigern, die auf ihr Recht nicht verzichtet haben, auch dann nur in Höhe des bei der abgesonderten Befriedigung erlittenen Ausfalls, wenn der Insolvenzverwalter den mit dem Absonderungsrecht belasteten Gegenstand aus der Masse freigegeben hat.“

BGH, Az.: IX ZR 23/08