(ip/pp) Mit einer Grenzmauer im Nachbarschaftsstreit hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe

Das Gericht gab den Klägern Recht. Es folgte der Argumentation der Mauerbauer nicht, die Mauer habe auf seiner Seite fast gänzlich ihren Charakter verloren, da sie nur noch extrem geringe Höhe besässe und ansonsten ja auch nur zur Sicherung des Nachbargrundstückes diene. Es verurteilte die Beklagten zum Rückbau der Mauer und fasste im Leitsatz zusammen:

„1. Eine an der Grundstücksgrenze errichtete Mauer verliert ihren Charakter als tote Einfriedung ... nicht dadurch, dass auf dem Grundstück des Errichtenden der Boden bis an die Oberkante der Mauer durch Aufschüttung erhöht wird und die Mauer (nunmehr) das Nachbargrundstück ... gegen Schädigungen, die von der Erhöhung ausgehen, sichert.

2. In einem solchen Fall ist die Höhe der toten Einfriedung vom verbliebenen natürlichen Bodenniveau am Mauerfuß an der Grundstücksgrenze (also auf der zum Nachbargrundstück weisenden Seite) zu messen."

OLG Karlsruhe, Az.: 6 U 79/07


jetzt zu beschäftigen: Um im eigenen Grundstücksbereich Aufschüttungen u.a. für die eigene Terasse vornehmen zu können, hatten die Beklagten eine Stützmauer an der Grenze zum Nachbarn errichtet, die teilweise infolge des abfallenden Geländes bis zu zwei Metern hoch geraten war. Dem Nachbarn war dies zu hoch – er klagte, um eine Gesamthöhe von nicht mehr als 1.50 Metern zu erreichen.