(ip/pp) Gern beraten Banken bei Immobiliengeschäften: Da ist die Geldanlage formal gut abgesichert und steht der „normalen“ Geldvermehrung eigentlich nichts im Weg. Noch lieber aber arbeiten Kreditinstitute auch gleich fest und organisiert mit den Immobilienverkäufern zusammen - da lässt sich das Ganze noch optimaler organisieren. Nur besteht zwischen beiden Formen des Engagements der Banken ein qualitativer Unterschied, so die Richter des Landgerichts (LG) Düsseldorf in einem aktuellen Urteil. Im Fall einer institutionellen Zusammenarbeit besteht für die Bank auch eine intensivere Aufklärungspflicht.

Eine Bank ist zwar nicht grundsätzlich dazu verpflichtet, Darlehensnehmer über Risiken der Darlehensverwendung aufzuklären, wenn sie einen Kredit für ein Immobilieninvestment gewährt. Das ändert sich aber, wenn eine institutionelle Zusammenarbeit zwischen dem Verkäufer und der Bank besteht. Dann haften Kreditinstitute gemäß BGB für Pflichtverletzungen von Mitarbeitern – etwa, wenn diese nicht ausreichend über Risiken aufklären.

Im konkreten Fall behauptete ein Käufer, ein damaliger Mitarbeiter der Bank habe ihn zur Beteiligung an einem Immobilienfonds gedrängt. Dieser habe ihm ferner den Verkaufsprospekt nicht vor Unterzeichnung zur Kenntnis gegeben - und er sei auch nicht über die Möglichkeit des Totalverlusts der Beteiligung aufgeklärt worden.

Die Richter gaben ihm Recht: „ Ausweislich der Angaben ... des Verkaufsprospekts war die Beklagte an dem Vertrieb der Anlage mit beteiligt. Das jedenfalls rechtfertigt es, ihr im Unterschied zu einer lediglich kreditierenden und im Übrigen an dem Geschäft nicht beteiligten Bank Aufklärungspflichten aufzuerlegen. In diesem Zusammenhang haftet die Beklagte ... für Pflichtverletzungen, die ihrem vormaligen Mitarbeiter... anzulasten sind.“

LG Düsseldorf, Az.: 3 O 778/04