um die Erstellung einer Mietkostenrechnung, die auch die Umsatzsteuer auswies. Die Klägerin hatte mit dem Vorvermieter ein Gewerbemietverhältnis über ein Ladengeschäft abgeschlossen, in dem sie umsatzsteuerpflichtige Dienstleistungen anbot. Es war dafür optiert worden, dass die Umsatzsteuer als von der Mieterin zu entrichtende Zahlung ausgewiesen wurde.
Dann wechselte der Vermieter und der Mieter forderte schriftlich von seinem Nachfolger, ebenfalls umgehend die Mehrwertsteuer auszuweisen. Die Aufforderungen der Klägerin an ihn, eine entsprechende Rechnung auszustellen, blieben unbeantwortet.

Das OLG widersprach dem Mieter hinsichtlich einer „automatischen“ Anpassung der Rechtsgrundlage. Im Leitsatz fassten die Richter zusammen:

„Tritt ein Vermieter ... in einen Mietvertrag ein, in dem zusätzlich zur Nettomiete die Mehrwertsteuer ausgewiesen ist und bei dem der ursprüngliche Vermieter für die Mehrwertsteuer optiert hat, so ist er nicht ohne ausdrückliche vertragliche Regelung verpflichtet, ebenfalls zur Umsatzsteuer zu optieren.“

OLG München, AZ: 32 U 4761/11


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