(IP) Hinsichtlich der Zahlungsverpflichtung für "sämtliche Wartungskosten“ im Gewerbemietvertrag hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main mit Leitsatz entschieden:

„In der Geschäftsraummiete ist die Übertragung der Verpflichtung, "sämtliche Wartungskosten" als Betriebskosten zu tragen, auch ohne nähere Auflistung der einzelnen Kosten und ohne Begrenzung der Höhe nach in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam. Vor überhöhten Forderungen ist der Mieter durch das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot ausreichend geschützt.“

Die Klägerin verlangte von dem Beklagten Zahlung restlicher Betriebskosten für ein zur Nutzung als Zahnarztpraxis vermietetes Objekt in Höhe von erstinstanzlich insgesamt ca. 8.000,- €. Das Mietobjekt gehört zu einem "Einkaufs- und Gewerbezentrum", das sich über verschiedene Straßenzüge erstreckte und aus großen Gewerbeeinheiten, kleinteiligen Gewerbe- bzw. Praxisflächen und einer großen Anzahl von Wohnungen bestand. Unterhalb des Zentrums erstreckte sich zudem eine große Tiefgarage. Auf die Abrechnungen, die Nachforderungen der Klägerin in Höhe von insgesamt ca. 13.000,- € auswiesen, hatte der Beklagte jeweils pauschal 2.000,- € gezahlt.

Die Vorinstanz hatte den Beklagten verurteilt, aus u. a. einer Betriebskostenabrechnung an die Klägerin nur eine geringe Teilsumme zu zahlen. Zur Begründung hatte es im Wesentlichen ausgeführt, die Auslegung des Mietvertrages ergebe, dass der Beklagte nicht sämtliche, sondern nur die Wartungskosten für die in dieser Vorschrift ausdrücklich genannte Klimaanlage zu tragen habe. Unklarheiten der Klausel gingen zu Lasten der Klägerin als Verwenderin der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

OLG Frankfurt am Main, Az.: 2 U 216/14

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