(IP/CP) Der Bundesgerichtshof hatte aktuell zu Mietminderung bei Wohnwertbeeinträchtigungen zu entscheiden. Die Beklagten im betreffenden Fall waren Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus in Berlin. Einen Teil der Wohnungen vermietete die Klägerin als Ferienwohnungen an Touristen. Viele der Touristen klingelten u.a. regelmäßig nachts und am Wochenende, drei- bis viermal am Tag. Die Beklagten minderten die Miete um 20 %, da es durch die Vermietung an Touristen zu erheblichen Belästigungen durch Lärm und Schmutz komme.

Der BGH entschied zugunsten der Kläger. Da die Mietminderung per Gesetz eingeräumt werde, müsse der Mieter nur einen konkreten Mangel des Mietobjektes vortragen, der dessen Tauglichkeit mindere. Das konkrete Maß der Beeinträchtigung brauche er hingegen nicht anzugeben. Bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen durch Lärm oder Schmutz sei deshalb auch die Vorlage eines "Protokolls" nicht erforderlich. Vielmehr genügten eine Beschreibung, um welche Art von Beeinträchtigungen es ginge (Partygeräusche, Musik, Lärm durch Putzkolonnen auf dem Flur o.ä.) und zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und z.B. in welcher Frequenz diese auftreten würden.

In seinem Leitsatz fasste der BGH zusammen: „Zur Darlegung wiederkehrender Beeinträchtigungen des Mietgebrauchs genügt eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen (Partygeräusche, Musik, Lärm durch Putzkolonnen auf dem Flur o.ä.) es geht, zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten; der Vorlage eines "Protokolls" bedarf es nicht“.

BGH, AZ.: VIII ZR 155/11

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