(ip/pp) Inwieweit Mietminderungen wegen geringerer Wohnfläche als vereinbart auch bei Einfamilienhäusern mit Garten möglich sind, hatte der Bundesgerichtshof aktuell zu entscheiden. Die Beklagten waren Mieter einer Doppelhaushälfte des Klägers samt zugehörigem Grundstücks mit nach Mietvertrag „Wohnfläche ca. 145 m².“ Die Miete betrug 1.420,- Euro einschließlich einer Vorauszahlung für Nebenkosten in Höhe von 171,- Euro. Die Parteien stritten über einen von den Beklagten erhobenen Anspruch auf Rückerstattung überzahlter Miete, den diese damit begründen, dass die Wohnfläche der vermieteten Doppelhaushälfte nur 119 m² betrage und somit um mehr als 10 % von der vereinbarten Wohnfläche abweiche. Mit dem auf eine monatliche Mietminderung um 223,96 Euro gestützten Erstattungsanspruch haben sie gegen die Klageforderung, die dem Kläger vom Amtsgericht in Höhe von 671,94 Euro zuerkannt worden ist, aufgerechnet. Mit der Widerklage verlangen sie darüber hinaus Rückzahlung eines Betrages von ca. 4.150,- Euro, den sie bereits unter Vorbehalt an den Kläger gezahlt hatten. Das Amtsgericht hatte die Aufrechnung nicht durchgreifen lassen, der Klage stattgegeben, und die Widerklage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihr Klageabweisungs- und Widerklagebegehren weiter.

Die Berufung zum BGH war zugelassen worden, da es als klärungsbedürftig galt, ob bei der Vermietung einer Doppelhaushälfte mit Außenfläche erst bei einer Wohnflächenabweichung von mehr als 15 % ein erheblicher Mangel des Mietobjekts anzunehmen sei. Damit war die Revision allein auf den von den Beklagten hilfsweise geltend gemachten Mangel der Wohnflächenabweichung beschränkt. Und der BGH setzte in seinem Urteil genau hier an:

„Auch bei einem vermieteten Einfamilienhaus mit Garten stellt eine Wohnflächenabweichung einen zur Minderung berechtigenden Mangel dar, wenn die tatsächliche Wohnfläche von der vereinbarten Wohnfläche um mehr als 10 % nach unten abweicht. Eine Anhebung dieses Grenzwerts wegen der mitvermieteten Gartenfläche kommt nicht in Betracht“.

BGH, Az.: VIII ZR 164/08