(ip/pp) Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in einem aktuellen Urteil darüber zu entscheiden, ob der Vermieter einer Wohnung bei der Betriebskostenabrechnung die Kosten der Wasserversorgung verbrauchsabhängig abrechnen müsse oder ob er den Anteil der Wohnfläche zugrunde legen darf, wenn fast alle übrigen Wohnungen im Haus mit Wasserzählern ausgerüstet sind. Die obersten Bundesrichter entschieden, dass die Kosten für Wasser und Abwasser bei der jährlichen Betriebskostenabrechnung auch nach Wohnfläche auf die Mieter des Hauses umgelegt werden dürfen. Das gilt nach der Entscheidung auch dann, wenn fast alle Wohnungen des Hauses mit Wasseruhren ausgerüstet sind.

Gegen dies Urteil sprach sich der Deutsche Mieterbund aus . "Die Abrechnung von Wasser und Abwasser nach Verbrauch ist die Abrechnungsform, die die meisten Mieterinnen und Mieter ausdrücklich fordern", kommentiert Ulrich Ropertz, Pressesprecher des Deutschen Mieterbundes (DMB), das Urteil. "Sind alle Wohnungen im Haus mit Wasserzählern / Wasseruhren ausgestattet, muss verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Ein Abrechnung nach Wohnfläche oder Personenzahl ist unzulässig."

Problematisch sind diesbezüglich nur die Fälle, in denen wie im vorliegenden in allen anderen Wohnungen Wasseruhren installiert sind - bis auf eine Wohnung. Der BGH lässt hier die Kostenverteilung nach dem vertraglich vereinbarten und im Gesetz vorgesehenen Schlüssel "Wohnfläche" zu. Erst wenn die Kostenverteilung im Einzelfall zu krassen Unbilligkeiten führt, könnten Mieter Anspruch auf eine Änderung des Verteilerschlüssels erheben. (Quelle: DMB)

BGH, Az.: VIII ZR 188/07