(ip/pp) Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich jetzt mit nachbarschaftsrechtlichen Grenzverwirrungen zu beschäftigen. Ein Verein in Mecklenburg hatte von einem Amt und einem Landkreis hinsichtlich einer Abwasserleitung zwar gewisse nachbarschaftliche Nutzungsrechte einzelner an seinen eigenen Grund und Boden angrenzender Flurstücke zugesprochen erhalten – als er dann aber noch eine Pumpstation auf dem rechtsmäßig ungeklärten Nachbarschaftsgrund errichten wollte, kam es zum Streit, der bis zum BGH führte.

Und der BGH entschied eindeutig unter dem Aspekt nachbarschaftlicher Verständigung:

„a) Aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ergibt sich ein Anspruch, der es bei bestehender Grenzverwirrung den betroffenen Eigentümern verwehrt, den streitigen Bereich einseitig und gegen den Willen der anderen in Besitz zu nehmen.

b) Wer ein Grundstück aus vom Eigentümer abgeleiteten Recht nutzt, unterliegt aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis denselben Beschränkungen wie dieser."

BGH, Az.: IX ZR 216/ 06