(ip/pp) Hinsichtlich der Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen hatte das Landgericht (LG) Potsdam aktuell zu entscheiden. Eine Vermieterin hatte Berufung gegen ein Urteil in einem Rechtsstreit mit Mietern eingelegt, die eine Erhöhung des Mietzinses verweigerten, da sie unbegründet sei. Die Klägerin räumte in zweiter Instanz so ein, das ihr ursprüngliches Mieterhöhungsverlangen unbegründet gewesen sei und legte unter Darlegung einer neuen Berechnung - mit u. a. Erläuterungen zu den Tilgungsleistungen - eine neue Mieterhöhung vor, nämlich einer Kostenmiete von 5,45 Euro, während sie mit der ursprünglichen Erhöhungserklärung noch eine Kostenmiete in Höhe von 5,56 Euro berechnet hatte.

Das Landgericht stimmte ihr zu: Hätte sie diese Angaben in ihrem ursprünglichen Mieterhöhungsverlangen aufgenommen, dann wäre das für die Beklagten nachvollziehbar gewesen. Dahin tendiere die Rechtsprechung generell. Ein Mieterhöhungsverlangen müsse mit Erläuterungen abgegeben werden, um z.B. den Erhöhungszeitpunkt für den Mieter nachvollziehbar zu machen.

Der Leitsatz fasst zusammen:

„1. Kennen die beklagten Mieter den Ausgangsbescheid und die dort enthaltenen Berechnungen, ist es im Mieterhöhungsschreiben selbst nicht erforderlich, erneut diese Ausgangszahlen aufzuführen und den neuen Zahlen gegenüberzustellen.

2. Ein Mieterhöhungsverlangen muss ausdrücklich abgegeben werden. Dies ist schon deshalb erforderlich, weil der Erhöhungszeitpunkt für den Mieter nachvollziehbar sein muss.“

LG Potsdam, Az.: 11 S 208/08