(ip/RVR) Die Beschwerdeführerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, erwarb mit notariellem Kaufvertrag Grundbesitz. Auf Käuferseite traten hierzu L und D auf. Im Kaufvertrag ist zur Käuferin folgendes aufgeführt: 'Zwischen Herrn L und Frau D besteht eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (...) Diese Gesellschaft ist Käuferin des nachstehend benannten Vertragsgegenstands. Gleichzeitig bestätigen die Gesellschafter die Existenz der Gesellschaft in der vorstehend beschriebenen Form.' Auf der Grundlage der in notarieller Urkunde erklärten Auflassung, wobei L im eigenen Namen und aufgrund ihm erteilter Vollmacht für D handelte, hat der bevollmächtigte Notar gem. § 15 GBO den Vollzug der vorgenannten notariellen Urkunden beantragt. Das Grundbuchamt erließ eine Zwischenverfügung, die u.a. wie folgt lautet: '1. Im Rahmen des § 20 GBO ist die Vertretungsberechtigung der Erwerberin, der ... Grundstücksverwaltungsgesellschaft bürgerlichen Rechts, zu prüfen. Laut Urkunde besteht die Gesellschaft bürgerlichen Rechts bereits... Folglich ist zur Eintragung der ... Grundstücksverwaltungsgesellschaft bürgerlichen Rechts ein der Form des § 29 GBO entsprechender Gesellschaftsvertrag vorzulegen nebst eidesstattlicher Versicherung sämtlicher Gründungsgesellschafter darüber, dass sich seit dem Vertragsabschluss keine Veränderungen hinsichtlich des Gesellschafterbestandes sowie hinsichtlich der Vertretungsregelung ergeben hat.

2. In der Urkunde … handelt Hr. L im eigenen Namen sowie auf Grund Vollmacht für Fr. D. Keiner handelt jedoch für die S Grundstücksverwaltungsgesellschaft bürgerlichen Rechts. Somit kann eine Auflassung an diese nicht erfolgt sein.'

Gegen diese Zwischenverfügung hat der bevollmächtigte Notar für die Käuferin Beschwerde eingelegt, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat. Die Beschwerde ist nicht begründet.

Beim Erwerb eines Grundstücks durch eine GbR sind im Anwendungsbereich des § 20 GBO dem Grundbuchamt Existenz und Identität der Gesellschaft sowie die Vertretungsberechtigung der für die Gesellschaft handelnden Personen in der Form des § 29 GBO nachzuweisen. Wird erst in der notariellen Erwerbsurkunde eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet und namens dieser die Auflassung entgegengenommen, ist der erforderliche Nachweis in der Regel mit der Vorlage dieser Urkunde erbracht.

Anders zu beurteilen ist dies, wenn die handelnden Personen für eine bereits bestehende Gesellschaft auftreten. In einem solchen Fall kann in Anbetracht der strengen Formalisierung des Grundbuchverfahrens nicht auf einen weiteren Nachweis für das Bestehen und die Vertretung der erwerbenden Gesellschaft verzichtet werden. Denn der Zweck des Grundbuchs, die Rechtsverhältnisse an unbeweglichen Sachen verlässlich zu dokumentieren, erfordert es, einen Eigentumswechsel nur auf der Grundlage sicherer Nachweise einzutragen. Somit setzt die Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümerin in das Grundbuch voraus, dass Bestehen und Vertretung der Gesellschaft in der Form des § 29 GBO nachgewiesen sind. Die Vorlage des notariellen Kaufvertrages genügt als Nachweis nicht, denn die im Kaufvertrag erfolgte Bestätigung der Gesellschafter allein vermag die behauptete Existenz der gegründeten Gesellschaft nicht in grundbuchmäßiger Form zu belegen. Um nachzuweisen, dass die im notariellen Kaufvertrag bezeichnete Gesellschaft weiterhin existiert und von den handelnden Personen wirksam vertreten worden ist, ist vielmehr die Vorlage des Gesellschaftsvertrages und eidesstattlicher Versicherungen der Gesellschafter notwendig.

OLG Nürnberg vom 08.04.2010, Az. 10 W 277/10


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