(ip/pp) Hinsichtlich der Vermietung eines Seniorenpflegeheimes incl. Überlassung der gesamten Erstausrüstung und Einrichtung als einheitliche Leistung hatte der Bundesfinanzhof aktuell zu entscheiden. Die Klägerin war als Vermieterin in einen bereits bestehenden Mietvertrag eingetreten, den die E-GmbH mit der S-KG als Mieterin abgeschlossen hatte. Die vertraglichen Vereinbarungen wurden durch einen Nachtrag und eine weitere Vereinbarung modifiziert. Danach hatte die Klägerin als Vermieterin ein von ihr zu errichtendes Seniorenpflegeheim mit insgesamt ca. 180 Betten betriebs- sowie benutzungsfähig an die S-KG zu vermieten. Nach § 1 Ziffer 4 des Mietvertrages verpflichtete sich die Klägerin, die gesamte Erstausrüstung und Einrichtung (Mobiliar) für das Mietobjekt zur Verfügung zu stellen, und zwar mit einem Höchstbetrag von bis zu knapp 4.000,- Euro pro Bett nach Vorgabe des Mieters, der die Bestellung und Lieferung selbst oder über Dritte vorzunehmen hatte. Bei dem Mobiliar handelte es sich um Essbesteck, Handschuhe, Betttücher und Bettwäsche, Matratzen mit einer Nutzungsdauer von fünf Jahren, Möbel und Kücheneinrichtungsgegenstände mit einer Nutzungsdauer von zehn Jahren, Pflegebetten mit einer Nutzungsdauer von sechs Jahren, Kaffeeautomaten, Kühlschränke, Waschmaschinen und Wäschetrockner mit einer Nutzungsdauer von zehn Jahren und TV-Geräte mit einer Nutzungsdauer von acht Jahren. Die S-KG hatte eine jährliche Miete von knapp 700.000,- Euro netto „ohne MwSt“ zu entrichten, die in monatlichen Teilbeträgen zu zahlen war. Der Vertrag hatte eine Laufzeit von 20 Jahren.

In ihren Steuererklärungen für die Streitjahre 2000 und 2001 ging die Klägerin von einer umsatzsteuerfreien Grundstücksvermietung aus, neben der sie durch die Überlassung des Mobiliars eine eigenständige steuerpflichtige Leistung gegenüber dem Mieter erbracht habe. Die Klägerin teilte die von der Mieterin erlangten Entgelte im Verhältnis der Anschaffungskosten auf. Danach entfielen 9,12 v.H. der von der S-KG geschuldeten Zahlungen auf die nach Auffassung der Klägerin steuerpflichtige Überlassung des Mobiliars. Dementsprechend machte die Klägerin aus der Anschaffung des Mobiliars die ihr in Rechnung gestellten Vorsteuerbeträge geltend. Im Anschluss an eine Umsatzsteuersonderprüfung ging der Beklagte (das Finanzamt) demgegenüber davon aus, dass die von der Klägerin erbrachte Leistung insgesamt als Vermietung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) steuerfrei sei und für die Klägerin demzufolge keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug bestehe. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) stützte die Klageabweisung darauf, dass die von der Klägerin erbrachte Leistung insgesamt umsatzsteuerfrei sei, so dass ein Vorsteuerabzug nicht in Betracht komme. Aufgrund des von ihr übernommenen Mietvertrages habe die Klägerin dem Mieter ein betriebs- und benutzungsfähiges Seniorenpflegeheim mit insgesamt ca. 180 Betten zur Verfügung gestellt. Leistungsgegenstand sei die Gebrauchsüberlassung eines funktionsfähigen Seniorenheimes gewesen. Deshalb handele es sich um einen Vertrag besonderer Art, durch den der Mieter in die Lage versetzt worden sei, das Seniorenheim ab Fertigstellung zu betreiben. Die Verpflichtung zur Gestellung des Mobiliars sei als unselbständige Nebenleistung zur Vermietung des Mietobjekts „Senioren- und Pflegeheim" anzusehen. Kernelement sei die Vermietung des Grundstücks. Die Leistung der Klägerin sei ein unteilbares Ganzes. Im Übrigen handele es sich bei dem Mobiliar nicht um Betriebsvorrichtungen.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin Verletzung materiellen Rechts. Sie sei zum Vorsteuerabzug berechtigt, da es sich bei der Überlassung des Inventars um eine selbständige Leistung handele, die umsatzsteuerpflichtig sei, nicht aber um eine Nebenleistung zu einer umsatzsteuerfreien Vermietung. Es liege kein Vertrag besonderer Art vor. Bei der Vermietung von Grundbesitz für die Nutzung als Altenpflegeheim oder Altenwohnheim sei von einem derartigen Vertrag nur auszugehen, wenn die Betreuung und Pflege der Bewohner übernommen werde.

Der Bundesfinanzhof wies die Revision der Klägerin als unbegründet zurück. „Die Klägerin hat mit der Überlassung des Mobiliars eine Nebenleistung zur steuerfreien Vermietung erbracht und ist daher aus den Leistungen zum Erwerb des Mobiliars nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.“

„1. Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die in Rechnungen i.S. des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG u.a. die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet. Die Umsätze aus der Vermietung des Gebäudes sind gemäß § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei mit der Folge, dass Leistungsbezüge, die für diese Umsätze verwendet worden sind, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. Die nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfreien Umsätze haben nicht nur die Grundstücksvermietung als solche, sondern auch die Überlassung des Mobiliars umfasst. Bei der Überlassung des Mobiliars handelte es sich um eine Nebenleistung zur steuerfreien Vermietung.“

BFH, Az.: V R 21/08