(ip/pp) Ob Verjährungseinrede bei unstreitigem Sachverhalt auch noch in Berufungsinstanz möglich ist, hatte der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Fall zu entscheiden. Hintergrund des Verfahrens vor den obersten Bundesrichtern war eine Bürgschaftsklage. Die Beklagte war in erster Instanz zur Zahlung verurteilt worden, hatte hiergegen aber Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren berief sie sich nun erstmals auf die Verjährung der Hauptforderung. Zu spät, hatte das Oberlandesgericht geurteilt. Zwar sei die Verjährungsfrist tatsächlich abgelaufen. Da die Beklagte dies aber bereits in der ersten Instanz hätte geltend machen können, sei die Verjährung im Berufungsverfahren gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr berücksichtigungsfähig.

Dem widersprach der BGH: “Die Einrede der Verjährung kann erstmals auch noch in der Berufungsinstanz erhoben werden, wenn die insoweit relevanten Tatsachen unstreitig sind”, so die Richter in ihrer Presseerklärung. Zur Begründung haben die Richter im Wesentlichen auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Zulässigkeit von neuem Tatsachenvortrag im Berufungsverfahren verwiesen. Danach sind unstreitige neue Tatsachen stets zu berücksichtigen. Für die Verjährung könne, so das Gericht, nichts anderes gelten. Eine abweichende Bewertung sei insbesondere nicht dadurch gerechtfertigt, dass die Verjährung als Einrede vom Schuldner geltend zu machen sei.

BGH, Az.: GSZ 1/08