(ip/pp) Inwieweit Maklerprovision auch bei – zumindest vorübergehender - Aufgabe der Verkaufsabsicht zu zahlen ist, hatte das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg aktuell zu entscheiden. Ein durch einen Makler vermittelter Käufer hatte das strittige Objekt erst in zeitlich großem Abstand zu ursprünglich gescheiterten Kaufverhandlungen erworben. Das OLG verneinte die daraus resultierende Provisionsforderug des ursprünglichen Maklers, da nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann nicht mehr davon die Rede sein könne, dass der Käufer die ihm nachgewiesene Möglichkeit zum Abschluss des Kaufvertrages genutzt habe, wenn es zwar zunächst zu Verhandlungen über eine nachgewiesene Erwerbsmöglichkeit gekommen sei, diese sich sodann jedoch zerschlagen hätten. Insbesondere könne dann nicht mehr davon ausgegangen werden, wenn zwischenzeitlich zudem der Verkäufer seine Verkaufsabsicht aufgegeben habe. Demzufolge betonte der BGH, dass es für die Frage, ob die Gelegenheit, die der Käufer zum Erwerb nutzt, die selbe ist, die der Makler zuvor nachgewiesen hatte, entscheidend nicht auf die Einstellung des Käufers sondern vielmehr auf die fortdauernde Verkaufsabsicht des Verkäufers ankomme.

Das OLG entschied: „Ein Provisionsanspruch des Maklers entsteht dann nicht, wenn dieser eine tatsächlich bestehende Möglichkeit zum Erwerb eines Objekts nachweist, diese Möglichkeit sich aber zerschlägt, weil der Eigentümer die Verkaufsabsicht aufgegeben hat, sie dann aber später unter veränderten Umständen erneut fasst und wenn nun der Kunde ohne Hinweis des Maklers diese neu entstandene Gelegenheit nutzt.“

OLG Hamburg, Az.: 13 U 140/09