(ip/pp) Hinsichtlich der Haftung eines Wohnungserwebers für Wohngeldrückstände seines Vorbesitzers hatte das Amtsgericht (AG) Charlottenburg jetzt zu entscheiden. Die Klägerin war die Wohnungseigentümergemeinschaft einer Wohnanlage. Sie nahm die Beklagten auf Zahlung rückständigen Wohngeldes in Anspruch. Ein Beklagte war der ehemalige Eigentümer, ein Beklagter der derzeitige Eigentümer der dortigen Wohnung. Die ehemalige Besitzerin hatte sie durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung erworben und sie dann an die weitere Beklagte übertragen.

Die Klägerin verlangte die Zahlung von rückständigem Wohngeld für zwei Monate mit dem Sachvortrag, dass von Juli bis Dezember 6 x 244,80 Euro Wohngeld fällig geworden waren, auf die die ehemalige Besitzerin nur gut 1.000,- Euro gezahlt hatte. In einer Eigentümerversammlung war dort aber folgender Beschluss gefasst worden:
"§ 8 Der Teilungserklärung wird folgender Absatz 9 hinzugefügt: Jeder Wohnungs- und Teileigentümer haftet im Falle des rechtsgeschäftlichen Erwerbs seines Sondereigentums für die Beitragsrückstände seiner Voreigentümer. Die gesamtschuldnerische Haftung erstreckt sich auch auf die Zinsen und die Kosten der Rechtsverfolgung."

Das Amtsgericht Charlottenburg stellte sich nun gegen diesen Beschluss: “Wohnungseigentumserwerber haften nicht für Wohngeldrückstände des Voreigentümers aufgrund Eigentümerbeschluss, selbst wenn die Teilungserklärung entsprechende Öffnungsklausel enthält, es sei denn, die Änderung der Teilungserklärung wurde ins Grundbuch eingetragen. Selbst die Aufnahme des Eigentümerbeschlusses in die Beschlusssammlung reicht mangels Publizitätswirkung gegen Dritte nicht aus.

AG Charlottenburg, Az.: 74 C 30/09