(ip/pp) Ob und unter welchen Umständen das private Wohnen in Gewerbegebieten in Ausnahmefällen erlaubt ist, war Gegenstand eines aktuellen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (VG) Aachen. Die Kläger waren Mieter eines Wohnhauses eines Bauunternehmens, das in einem Gewerbegebiet an eine zum Betrieb gehörende Lagerhalle angegliedert war. Die private Wohnnutzung des betreffenden Gewerbegebiets war jedoch städtischerseits per Ordnungsverfügung untersagt. Die Kläger hatten ihre gegen diese Untersagung gerichtete Klage vor allem damit begründet, dass die betreffende Ehefrau im Betrieb beschäftigt sei.

Das VG stellte zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung u. a. fest, das die Kläger keine betriebsbezogene Nutzung des Wohnhauses ausübten. In den einschlägigen Bauvorlagen sei das Haus als 'Wohnhausanbau an eine Lagerhalle für den Lagermeister' bezeichnet worden. Die Klägerin könne aber nicht als Lagermeisterin im landläufigen Sinne angesehen werden. Sie sei sie ausweislich des Arbeitsvertrages nicht als Lagermeisterin, sondern als Aufsichts- und Bereitschaftsperson eingestellt worden. Auch wenn zu ihrem Aufgabenfeld unter anderem für einen Lagermeister typische Tätigkeiten gehörten, so machten die geringe Höhe der Vergütung und die monatliche Arbeitszeit von lediglich 20 Stunden deutlich, dass es sich lediglich um eine geringfügige Beschäftigung und untergeordnete Hilfstätigkeit handele, die nicht an eine höherwertige Lagermeistertätigkeit heranreiche.

„Die private Nutzung eines Wohnhauses auf einem im Gewerbegebiet gelegenen Grundstück ist verboten, wenn die Person nicht zum privilegierten Kreis der Lagermeister gehört und auch aus Sicherheitsgründen nicht ständig erreichbar sein muss.“

VG Aachen, 3 K 1967/08