(ip/pp) Um das Bestreiten von Baumängeln mit Nichtwissen im Bauprozess und dessen Zulässigkeit ging es in einem aktuellen Verfahren vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht (OLG). An den Fassaden einzelner Häuser waren jeweils im Bereich der Zwischendecken zwischen Erdgeschoss und Obergeschoss Putzfalten sowie Putzrisse aufgetreten. Der für deren Beseitigung verantwortliche Beklagte hatte in der Klageerwiderung hinsichtlich der Gründe für das Auftreten dieser Putzschäden einzig mit Nichtwissen argumentiert. Das verwehrte ihm das OLG: “Nach § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Parteien noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung sind.” Er hafte für die wieder aufgetretenen Putzschäden, da er es unterlassen hat, Bedenken gegen die von der Klägerin vorgesehene Art der Ausführung entsprechend § 4 Nr. 3 VOB/B, der über § 242 BGB auch bei einem reinen BGB-Werkvertrag Anwendung findet, anzumelden und die Klägerin darauf hinzuweisen, dass bei der nach dem Vortrag des Beklagten vorgesehenen Mängelbeseitigung eine dauerhafte Beseitigung der Putzschäden nicht möglich ist. Ebenso hätte er darauf hinweisen müssen, dass die von der Klägerin verlangte Ausführungsweise - den Putz, die Armierung und das Styropor im Zwischendeckenbereich aufzuschneiden und den Fugenbereich zwischen den Styroporplatten bündig neu zu verkleben - technisch nicht möglich sei. Der Beklagte hat sich in der Berufungserwiderung auf den Standpunkt gestellt, er habe keine Bedenken anmelden müssen, da Auftragsinhalt lediglich die Beseitigung der Putzfalten und nicht die Beseitigung der Mangelursache gewesen sei. Dem widersprach das OLG:

“1. Nach § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Parteien noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung sind. Die Partei trifft in diesem Zusammenhang jedoch eine Informationspflicht, wenn es um Tatsachen geht, von denen die Partei keine Kenntnis hat, sich diese aber mit zumutbarem Aufwand beschaffen kann. Sie ist verpflichtet, die ihr zugänglichen Informationen in ihrem Unternehmen oder Geschäftsbereich und von denjenigen Personen einzuholen, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind.

2. Werden in einem Bauprozess nach erfolgter Abnahme Mängel gerügt, besteht für den Unternehmer im Rahmen seiner Prüfungspflicht, ob der gerügte Mangel besteht und in den Rahmen seines Verantwortungsbereiches fällt, zugleich eine Erkundigungspflicht über den Zustand des von ihm selbst hergestellten Werkes, soweit es ihm möglich und zumutbar ist, so dass im Streitfall der Unternehmer sich nicht damit begnügen kann, die von dem Besteller gerügten Mängel mit Nichtwissen zu bestreiten, sondern es ihm im Rahmen seiner Erkundigungspflicht obliegt, sich über das Vorhandensein der gerügten Mängel aus eigener Wahrnehmung zu überzeugen, selbst wenn er nach seiner Auffassung für das Auftreten der Mängel nicht verantwortlich ist.”

OLG Brandenburg, Az.: 12 U 162/07