(ip/pp) In einem aktuellen Verfahren vor dem BGH ging es im Insolvenzrecht um den korrekten Rechtsweg bei der Anfechtungsklage eines Verwalters gegen einen Arbeitnehmer. Der Kläger war Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Der Beklagte war Arbeitnehmer des Schuldners. Das Arbeitsverhältnis war durch eine wegen Zahlungsverzugs erklärte Kündigung des Beklagten beendet worden.?Der Kläger verlangte im Wege der Insolvenzanfechtung Rückgewähr geleisteter Lohnzahlungen des Schuldners in Höhe von insgesamt knapp 3.000,- Euro. Diese betrafen den Arbeitslohn zweier Monate. Der Kläger trug zur Begründung vor, der Schuldner sei zum Zeitpunkt der Zahlungen nicht mehr in der Lage gewesen, seine fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Die Zahlungsunfähigkeit sei dem Beklagten auch bekannt gewesen, weil es zu erheblichen Zahlungsstockungen gekommen und die wirtschaftliche Situation des Schuldners Thema von Betriebsversammlungen gewesen sei.

Der Beklagte hielt die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nicht für gegeben. Zuständig seien die Gerichte für Arbeitssachen.?Das Amtsgericht hatte sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Arbeitsgericht verwiesen. Das Landgericht hatte die sofortige Beschwerde des Klägers zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser begehrte der Kläger, den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig zu erklären.

Der BGH entschied:

“Für die Anfechtungsklage des Insolvenzverwalters gegen einen Arbeitnehmer des Schuldners ist der ordentliche Rechtsweg auch dann gegeben, wenn die Anfechtung eine vom Schuldner geleistete Vergütung betrifft.”

BGH, Az.: IX ZB 182/08