(ip/RVR) Über die Zwangsräumung des Schuldners im Zwangsverwaltungsverfahren, hatte das Landgericht Koblenz kürzlich zu entscheiden.

Im zu entscheidenden Fall war der Schuldner Eigentümer eines Wohn-und Geschäftshauses. Eine Wohnung wurde von ihm selbst bewohnt. Die Zwangsverwaltung wurde am 10.06.09 angeordnet. Der Mieter leistete keine der nachfolgenden Monatsmieten an den Zwangsverwalter. Der Schuldner informierte den Zwangsverwalter am 09.09.09, dass er selbst die Verhandlungen mit Mietinteressenten führt und hierfür er ihm die Mietvertragsvorstellungen zukommen lassen solle.

Der Erlass einer Räumungsanordnung, § 149 Abs. 2 ZVG, gegen den Schuldner und der vom Bruder genutzten Räume wurde vom Zwangsverwalter am 26.09.09 beantragt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass weder die Mietkaution, der Mietvertrag, noch Schlüssel bzw. Unterlagen für die Abrechnung der Nebenkosten heraus gegeben wurden. Gegen den Räumungsantrag wendet sich der Schuldner, "er sei 75 Jahre alt und schwer herzkrank." Das Amtsgericht gab dem Schuldner am 12.07.10 auf, die von ihm und seinem Mitbewohner bewohnte Wohnung zu räumen.


Das Landgericht wies die sofortige Beschwerde des Schuldners als unbegründet zurück und bestätigt das Amtsgericht dahingehend, dass dem Schuldner die Räumung die von ihm genutzte Wohneinheit zu räumen.
Hierbei führt das Landgericht aus, dass in der Zwangsverwaltung grundsätzlich der Schuldner nach wie vor berechtigt ist die von ihm bewohnte Wohnung zu nutzen. Infolge "§ 149 Abs. 1 ZVG sind dem Schuldner die für seinen Hausstand unentbehrlichen Räume auch in der Zwangsverwaltung zu belassen, wenn er schon zur Zeit der Beschlagnahme auf dem Grundstück wohnt." Allerdings hat das Gericht, "auf Antrag des Zwangsverwalters dem Schuldner die Räumung aufzugeben, wenn dieser oder ein Mitglied seines Hausstandes das Grundstück oder die Verwaltung gefährden", § 149 Abs. 2 ZVG. Diese kann in der Vernachlässigung der Wohnung oder wenn "dem Zwangsverwalter Schwierigkeiten bereitet oder etwa widerrechtlich ihm nicht zustehende Räume bezieht." Ein Unruhe stiften des Schuldners ist hingegen nicht ausreichend.

Vielmehr muss durch das Verhalten der Ertrag gefährdet werden. Jedoch ist zu beachten, dass die Gefährdung entweder durch den Schuldner oder ein seiner Haushaltsmitglieder, für welches der Schuldner einsteht, vorgenommen werden. Es setzt ein schuldhaftes Verhalten voraus. "Ausschlaggebend muss aber immer sein, ob der Ertrag des Grundstücks durch ein zu befürchtendes Verhalten gefährdet ist."

Im zu entscheidenden Fall kann damit gerechnet werden, dass der Schuldner auch künftig die Zwangsverwaltung gefährdet. Jedoch ist nicht ausreichend, dass der Schuldner keine Betriebskosten leistet. Allerdings kann auch künftig damit gerechnet werden, dass der Schuldner, "Mieter über das Bestehen der Zwangsverwaltung" täuschen wird, um Mieten selbst zu vereinnahmen und zu unterschlagen.

Auch künftig kann damit gerechnet werden, dass der Bruder die Ausübung körperlicher Gewalt gegenüber dem Verwalter androht. Dieser permanenten Gefahr einer Umsetzung ist der Verwalter ausgesetzt.

Das Landgericht führt aus, dass kein Vollstreckungsschutz gemäß § 765a ZPO zu gewähren ist. Die Interessen des Schuldners sind gegen die des Gläubigers abzuwägen. Im Rahmen einer Gesundheitsgefährdung ist zu klären, ob die Gefahr "auch auf andere Weise, also durch die Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann. Mögliche Maßnahmen betreffend die Art und Weise, wie die Zwangsvollstreckung durchgeführt wird, aber auch die Unterbringung in einer Klinik." Ferner obliegt es dem Schuldner selbst, "das ihm zumutbare zu tun, um die Risiken, die für ihn im Falle der Vollstreckung bestehen, zu verringern." Vorliegend ist dies nicht genügend nachgewiesen.

LG Koblenz, Beschluss vom 04.10.2010, Az. 2 T 509/10


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