(ip/pp) Ob bei Vergabeverfahren ein Rechtsschutz gegen die Aufhebung einer Ausschreibung bestehe, beurteilte die Vergabekammer (VK) Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft in einem aktuellen Beschluss. In einem bestandskräftigen Urteil fasste die Kammer zusammen und verwarf den betreffenden Nachprüfungsantrag:

„1. Die Antragsbefugnis für einen Nachprüfungsantrag fehlt, wenn das Rechtsschutzbegehren in materiellrechtlicher Hinsicht ausschließlich der Begünstigung eines Dritten dient.

2. Die Aufhebungserklärung ist eine interne, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung der Auftraggeberseite.

3. Die Aufhebungsentscheidung kann in einem Nachprüfungsverfahren überprüft werden.

4. Eine Rüge binnen 14 Kalendertagen bei einem einfachem Sachverhalt ist nicht unverzüglich im Sinn von § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB.“

Prinzipiell stimmten sie dem Antrag jedoch zu: „Wünscht ein Bieter die Nachprüfung einer in Bezug auf ein Vergabeverfahren relevanten Entscheidung des Auftraggebers, ist zwar regelmäßig die Antragsbefugnis gegeben, wenn der Bieter sich auf die Verletzung von subjektiven Rechten mit der Behauptung beruft, der Auftraggeber habe Bestimmungen über das Vergaberecht nicht eingehalten. Allerdings muss der Antragsteller gemäß Satz 2 der Vorschrift auch darlegen, dass ihm ein Schaden durch die behaupteten Verletzungen von Vergabevorschriften zu entstehen droht.“

VK Brandenburg, Az.: VK 9/08