(ip/pp) Was mit dem Schadenausgleich zu geschehen hat, den ein Mieter aufgrund des Regressverzichts wegen leichter Fahrlässigkeit nicht zahlen muss, war die Fragestellung, mit der sich der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil zu beschäftigen hatte.

Im konkreten Fall ging es um einen Kläger, der einen Wasserschaden reguliert - und dabei Aufwendungen von insgesamt gut 21.000,- EUR erbracht hatte. Mit seiner Klage, die ihn bis vor den BGH führte, nahm er sowohl die Mieterin als auch den betreffenden Haftpflichtversicherer in Regress.

Und das oberste Bundesgericht entschied eindeutig gemäß seiner früheren Rechtsprechung, dass ein Gebäudeversicherer den Schadensausgleich, den ein Mieter aufgrund des Regressverzichts wegen leichter Fahrlässigkeit nicht zahlen muss, unmittelbar vom Haftpflichtversicherer fordern kann.

Im Leitsatz klingt das so: “Bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Gebäudeversicherers gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters entsprechend den Grundsätzen der Doppelversicherung … ist auf Seiten des Gebäudeversicherers lediglich der vom Regressverzicht erfasste Haftpflichtschaden zu berücksichtigen.“

BGH, Az.: IV ZR 108/06