(ip/pp) Die Diskussion um die Unzulässigkeit starrer Renovierungsfristen im Bereich der privaten Miete ist ausgestanden - zahlreiche Urteile auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung weisen hier einhellig den Weg zu deren Nichtzulässigkeit.

Aber auch die Mieter von Gewerberäumen müssen sich nicht an solchermaßen unflexible Fristen in Mietverträgen halten. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt in einem aktuellen Urteil und übernahm damit seine anderweitige Rechtsprechung. Damit unterlag ein Immobilienbesitzer, der seinen Mieter per Vertrag alle drei Jahre zu umfassenden Renovierungsarbeiten verpflichten wollte. Dies benachteilige auch die Mieter von Gewerberäumen unangemessen.

Im konkreten Fall hatte der betreffende Mieter vom Vermieter ein Ladenlokal für seine Änderungsschneiderei genutzt. In dem betreffenden Formularmietvertrag war u. a. folgendes vereinbart:

"§ 13 Schönheitsreparaturen …. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, während der Mietzeit Schönheitsreparaturen des Mietgegenstandes durchzuführen, da hierfür in der Miete keine Kosten kalkuliert sind.”

“3.1 Der Mieter verpflichtet sich, auf seine Kosten mindestens alle drei Jahre in Küche, Bad, Dusche und Toiletten und alle fünf Jahre in allen übrigen Räumen die Schönheitsreparaturen (so insbesondere das Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken, Streichen der Heizkörper einschließlich Heizungsrohre, der Innentüren samt Rahmen, der Einbauschränke sowie der Fenster und Außentüren von innen, Abziehen bzw. Abschleifen der Parkettfußböden und danach deren Versiegelung, Reinigung der Teppichböden) auf eigene Kosten durch Fachhandwerker ausführen zu lassen."

Dem widersprach der BGH in seinem Urteil. In der betreffenden Presseerklärung hieß es: “Nach der auch auf gewerbliche Mietverhältnisse anwendbaren Inhaltskontrolle des § 307 BGB ist eine Formularklausel dann unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Das ist im Zweifel anzunehmen, wenn die Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist”.

BGH, Az.: AZ: XII ZR 84/06