(IP/CP) Um die Rückzahlung von Miet-Betriebskostenvorauszahlungen ging es aktuell vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Die Kläger verlangten nach Beendigung des Mietverhältnisses vom ehemaligen Vermieter mehrjährig die Rückzahlung von Betriebskostenvorauszahlungen. Das Amtsgericht hatte zuvor ihre diesbezügliche Klage in Höhe eines Teilbetrages nebst Zinsen stattgegeben.

Hier fasste der BGH im Sinne die Problemlage grundlegend zusammen: Die Klage auf Rückzahlung der Nebenkostenvorauszahlungen, besonders für entfernt liegende Jahre, sei von vornherein unbegründet. Dem Mieter stünde einzig dann ein Anspruch auf Rückzahlung von Betriebskostenvorauszahlungen zu, wenn er dazu während der Dauer des Mietverhältnisses nicht bereits zuvor in der Lage gewesen wäre. So könne „der Mieter bei beendetem Mietverhältnis die Vorauszahlungen, über die der Vermieter nicht fristgemäß abgerechnet hat, ohne den zeitraubenden Umweg über eine (Stufen-)Klage auf Erteilung der Abrechnung sogleich zurückverlangen. Diese ergänzende Vertragsauslegung beruht auf der Überlegung, dass der Vermieter sonst in der Lage wäre, die Fälligkeit eines Erstattungsanspruchs des Mieters nach Belieben hinauszuzögern, so dass die Abrechnungsfrist ... ohne praktische Bedeutung bliebe“.

Der Leitsatz formuliert: „Dem Mieter kann bei Beendigung des Mietverhältnisses im Wege ergänzender Vertragsauslegung ein Anspruch auf Rückzahlung von Betriebskostenvorauszahlungen nur insoweit zugebilligt werden, als er während der Dauer des Mietverhältnisses nicht die Möglichkeit hatte, den Abrechnungsanspruch durch Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts an den laufenden Vorauszahlungen durchzusetzen“.

BGH, AZ.: - VIII ZR 315/11


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