(ip/pp) In einem aktuellen Verfahren des Verwaltungsgerichts (VG) Neustadt ging es u.a. um das Thema nachträglich abgeänderter Baugenehmigungen. Der Kläger im betreffenden Verfahren begehrte die inhaltliche Abänderung einer ihm zuvor erteilten Baugenehmigung. Er war Eigentümer eines Grundstücks, das er im Jahre 1992 erworben hatte. Schon mehrere Jahrzehnte zuvor hatte er eine diesbezügliche Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus erhalten. Die Bauzeichnung beinhaltete zum damaligen Zeitpunkt an der Grundstücksgrenze die grenzständige Errichtung eines Kamins mit anschließender Sichtschutzmauer. Die vormaligen Eigentümer des Nachbargrundstücks hatten auf den Bauplänen ihre Zustimmung zu dem Bauvorhaben erteilt.

Seither wurde der Kamin als offener Kamin zum Grillen und zur Verbrennung von Holz genutzt – eine Sauna war geplant. Abweichend von den genehmigten Bauplänen war der Kamin aber nicht unmittelbar grenzständig, sondern in einem Abstand von 2 m errichtet worden. Eine Sauna mit Holzofen darf in Rheinland-Pfalz aktuell jedoch nur betrieben werden, wenn ein Abstand von mindestens 3 m zum Nachbargrundstück eingehalten wird.

Nachdem sich die Nachbarn bei der Kreisverwaltung über Rauchbelästigungen beschwert hatten, hatte die Behörde den Eigentümer aufgefordert, einen Bauantrag zu stellen. Auf diesen nachträglichen Antrag hin erteilte sie eine Baugenehmigung, schrieb aber zugleich vor, dass die Sauna nur mit einem Elektroofen beheizt werden dürfe.

Der Widerspruch des Betroffenen beim Kreisrechtsausschuss blieb ohne Erfolg. Er erhob daher Klage beim Verwaltungsgericht und machte geltend, dass ihm auch für den Betrieb des Holzofens eine Baugenehmigung erteilt werden müsse.

Die Richter haben die Klage abgewiesen: Nach den Bestimmungen der rheinland-pfälzischen Landesbauordnung über Abstandsflächen müsse der betreffende Grenzabstand eingehalten werden. Eine Ausnahme sei nur zulässig für Gebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten. Wegen der Rauchbelästigungen der Nachbarn habe der Kläger auch keinen Anspruch auf eine von den Abstandsvorschriften abweichende Genehmigung.

Wörtlich formulierten die Richter: “Ohne Zustimmung des betroffenen Nachbarn könne in diesem Fall keine Abweichung gewährt werden, da die maßgebliche Bestimmung nachbarschützenden Charakter habe.”

VG Neustadt, Az.: 4 K 788/08.NW