(ip/pp) Auf eine Revision beim Bundesgerichtshof hin hatte sich das OLG Brandenburg jetzt mit Schadensersatzansprüchen von Käufern bei teilweiser Nichterfüllung eines Grundstückskaufvertrages zu beschäftigen. Im konkreten Fall verlangt ein Käufer vom Beklagten Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines unvollständig zustande gekommenen Vertrages.

Mit notariellem Vertrag hatte er im konkreten Fall vom Beklagten einen sich aus einer Halbinsel zusammensetzenden Grundbesitz erworben, der aus zwei Flurstücken bestand: einem größeren mit einer "Fischerhütte" bebaut und einem kleineren Waldflurstück.

Hinsichtlich des größeren Teils war der Kauf auch zügig zustande gekommen, hinsichtlich des zweiten Teils aber nie. Die Klägerin hat daraufhin behauptet, ein Flurstück sei ohne das andere minderwertig, da es nicht die gesamte Insel erfasse, was zu einem Minderwert der schon übereigneten Fläche von 25.000,- Euro führe.

Dem stimmte das Gericht zu: "Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht aufgrund der übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen … zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin über den Wortlaut … des notariellen Vertrages … hinaus für den Fall der Nichtverschaffung des Eigentums … nicht nur auf einen teilweisen Rücktritt vom Vertrag … beschränkt war, sondern auch Schadensersatz verlangen kann, und zwar unabhängig von der tatsächlich entstandenen Höhe des Schadens in Höhe von 25.000,00 €."

OLG Brandenburg, Az.: 5 U 72/05