(ip/pp) Ob ein alter Darlehensgeber einem neuen Darlehensgeber Auskunft über nicht erkennbar wesentliche Umstände erteilen muss, war Gegenstand eines aktuellen Verfahrens vor dem Landgericht (LG) Heidelberg. Die Parteien dort stritten um Schadensersatzansprüche wegen einer Bankauskunft bei Kreditablösung. Eine Buchgrundschuld über ca. 182.000,- Euro war zugunsten einer Bank und zu Lasten eines Hausgrundstücks eingetragen worden. Die betreffenden Eigentümer, die Bank sowie eine Bausparkasse hatten darauf eine Vereinbarung getroffen, wonach die Grundschuld als gemeinsames Sicherungsmittel für Forderungen der Bank und der Bausparkasse diene. Es wurde auch vereinbart, dass im Innenverhältnis der Bank ein erstrangiger Grundschuldteil über gut 62.000,- Euro zustehe, der Bausparkasse ein zweitrangiger Grundschuldteil über 30.000,- Euro und wiederum der Bank ein drittrangiger Teil über 90.000,- Euro. In der Vereinbarung hieß es außerdem: „Bank und Bausparkasse sind berechtigt, die Zuordnung von Grundschuldteilen untereinander ohne Mitwirkung der Sicherungsgeber zu regeln".

Die Bausparkasse kündigte dann das Darlehen der Eigentümer, bei dem zu diesem Zeitpunkt noch ein Betrag von knapp 20.000,- Euro offen war. Ferner trat die Beklagte der Bausparkasse die hier streitgegenständliche Grundschuld über 18.700,00 Euro ab, die im Rang nach derjenigen zugunsten der Bank AG eingetragen wurde. Eine gesonderte Information hierüber an die Eigentümer erfolgte nicht.

Bei der darauf erfolgenden Ablösung der Grundschulden durch einen Kreditvermittler kam es zu Auseinandersetzungen. Der Kläger trug vor, er sei von der Beklagten getäuscht worden. Diese sei verpflichtet gewesen, die Abtretung an die Bausparkasse offenzulegen. Insofern sei die von ihr erteilte Auskunft fehlerhaft.

Dem widersprach das Landgericht: „Ein neuer Darlehensgeber hat gegenüber einer Bank als alter Darlehensgeberin keinen Anspruch auf Ersatz seines (künftigen) Schadens nach den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte wegen einer Auskunftserteilung, wenn es bereits an einer Pflichtverletzung der Bank im Zusammenhang hiermit mangelt, weil sie die Anfrage richtig beantwortet. Eine Pflicht des eine Auskunft Erteilenden über den Gegenstand der Anfrage hinaus besteht hinsichtlich solcher Umstände nicht, die für den Auskunftsuchenden oder einen Dritten nicht erkennbar wesentlich sind und von denen dieser selbst Kenntnis hat oder haben kann.“

LG Heidelberg Az.: 2 O 289/08