(ip/pp) In einem aktuellen Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) ging es um die Form der ordnungsgemäßen Anmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren. Der Beklagte des betreffenden Verfahrens war Verwalter in dem über das Vermögen einer Gesellschaft (Schuldnerin) eröffneten Insolvenzverfahren. Die Klägerin hatte mit der Schuldnerin einen "Vertrag über die Mitgliedschaft in der N. (Anschlussvertrag)" vereinbart, durch den die Schuldnerin mit ihren Betriebsstätten in den Verbund der von der Klägerin geschaffenen Handelsorganisation eintrat. Danach war die Schuldnerin berechtigt, Waren des von der Klägerin angebotenen Sortiments entweder bei der Klägerin oder direkt bei einem ihrer Vorlieferanten zu beziehen.

Die Schuldnerin erwarb vorwiegend Ware unmittelbar bei Lieferanten der Klägerin. Wie bei Wahl dieses Bezugswegs vertraglich vorgesehen, beglich die Klägerin die Zahlungsforderungen ihrer Lieferanten gegen die Schuldnerin. Die Lieferanten traten ihre Forderungen an die Klägerin ab, die sie sodann nach Maßgabe der ihr von den Lieferanten übermittelten Rechnungen bei der Schuldnerin geltend machte. Dazu erstellte die Klägerin zweimal monatlich Debitorenabrechnungen über vor Insolvenzeröffnung begründete Forderungen, die für den Abrechnungszeitraum Januar 2002 bis Februar 2003 zu ihren Gunsten einen Forderungsbestand von 3.016.126,47 Euro ausweisen. Die Abrechnungen für die Monate Januar und Februar 2002 zahlte die Schuldnerin durch Schecks in Höhe von 925.060,60 Euro, während sie für den Restbetrag einen Wechsel über 914.000 Euro ausstellte, der im Unterschied zu den Schecks nicht eingelöst wurde.

Damit war nach der Behauptung der Klägerin ein Forderungsbestand von 2.091.065,87 Euro verblieben. Die Klägerin meldete am 7. August 2002 in dem von dem Insolvenzverwalter gefertigten Anmeldeformular eine Hauptforderung aus "Warenlieferung" in Höhe von 2.038.811,05 Euro und Zinsen in Höhe von 23.219,80 Euro zur Insolvenztabelle an. Der Beklagte widersprach der Forderungsanmeldung.

Die Klägerin beantragt - nach Wegfall eines "Valutabestandes" von 1.482,23 Euro - die Feststellung einer Hauptforderung in Höhe von 2.035.614,60 Euro und einer Zinsforderung in der genannten Höhe. Das Landgericht hat teilweise Forderungen zur Tabelle festgestellt und die weitergehende Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin insgesamt abgewiesen. Mit ihrer von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter.

Der BGH entschied in letzter Instanz:

“1. Die ordnungsgemäße Anmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren setzt die schlüssige Darlegung des Lebenssachverhalts voraus, aus dem der Gläubiger seinen Zahlungsanspruch herleitet. Handelt es sich um die Sammelanmeldung einer Mehrzahl von Forderungen, ist der Darlegungslast für jede Einzelforderung zu genügen.

2. Entspricht die Anmeldung einer Forderung nicht den zu beachtenden Mindestanforderungen oder wird der Forderungsgrund nach der Anmeldung ausgetauscht, erfordert die Zulässigkeit der Forderungsfeststellungsklage sowohl eine Neuanmeldung als auch die Durchführung eines hierauf bezogenen Prüfungstermins.”

BGH, Az.:IX ZR 3/08