(ip/pp) Hinsichtlich der Rahmenbedingungen der Vereinbarung eines Erfolgshonorars hatte das Berliner Kammergericht (KG) jetzt zu entscheiden. Der Kläger war Gesellschafter einer GbR, der Zedentin. Er nahm die Beklagte aus ihm von der Zedentin abgetretenem Recht auf Zahlung von Architektenhonorar in Höhe von knapp 260.000,- Euro in Anspruch. Die Beklagte war Eigentümerin des Grundstücks des ehemaligen evangelischen Krankenhauses, auf dem ihre (hundertprozentige) Tochtergesellschaft in verschiedenen, teils grundlegend sanierten, teils neu errichteten Gebäuden mehrere Alten- und Pflegewohnheime betrieb. Die Zedentin und die Beklagte hatten zunächst einen schriftlichen Vertrag über Architektenleistungen zur alternativen Vorentwurfsstudie betreffend eines weiteren Grundstücks zum Pauschalhonorar von 6.000,-- Euro netto geschlossen, das die Zedentin der Beklagten mit Schluss-Rechnung dann in Rechnung stellte.

Dieselben Vertragsparteien schlossen einen schriftlichen Vertrag über Planungsleistungen für den "Neubau II" eines Seniorenhauses mit 93 Zimmern auf dem bewussten Gelände. Die Zedentin legte hinsichtlich dieses Neubaus eine Teilschlussrechnung über knapp 27.000,- Euro brutto und stellte der Beklagten darüber hinaus nach einer ersten Abschlagsrechnung ein Erfolgshonorar in Höhe von zunächst ca. 205.000,- Euro netto - entsprechend der „Ermittlung von Honorarbonus nach Kostenfeststellung“ - in Rechnung.

Infolge seiner Klage auf Zahlung von Architektenhonorar in Höhe von ca. 275.000,- war bereits zuvor durch das Landgericht ein Urteil mit Zahlungsverpflichtung über ca. 260.000,- Euro nebst Zinsen ergangen – und gegen dieses Urteil richtete sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholte und vertiefte. Sie war insbesondere der Auffassung, der Kläger sei mangels wirksamer Abtretung der geltend gemachten Forderungen nicht aktiv legitimiert. Das Pauschalhonorar von 6.960,-- EUR sei nicht fällig, da sie die Kostenschätzung und Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht erhalten habe und das Landgericht ihr diesbezügliches Vorbringen rechtsfehlerhaft nicht als zulässiges und ausreichendes Bestreiten gewertet habe. Auch die Teilschlussrechnung über knapp 27.000,- Euro sei wegen Vorliegens von Mängeln des Architektenwerks nicht fällig. Das Landgericht habe zu Unrecht ihren Vortrag hinsichtlich der Mängel der Fliesen als nicht hinreichend substantiiert angesehen. Bezüglich des Glasbildes müsse der Kläger beweisen, dass dieses im Farbton nicht von einem von ihr zur Ausführung freigegebenen, zuvor montierten Bild abweiche. Das geltend gemachte Erfolgshonorar sei bereits mangels ordnungsgemäßer Rechnung nicht fällig. Der Kläger habe zu den Voraussetzungen für ein Erfolgshonorar nicht ausreichend vorgetragen. Es sei nicht dargetan, dass nach der schriftlichen Vereinbarung seitens der Zedentin besondere Leistungen erbracht worden seien, die zu einer wesentlichen Kostensenkung ohne Minderung des Standards geführt hätten. Das Landgericht habe verkannt, dass besondere Leistungen nicht mit der Kostenreduzierung gleichzusetzen, sondern deren Voraussetzungen seien.

Das Berliner Kammergericht entschied dazu im Leitsatz wie folgt:

„1. Die erfolgreiche Geltendmachung eines Erfolgshonorars nach § 5 Abs. 4 a HOAI setzt voraus, dass
a) ein solches vor Beginn der besonderen Leistungen schriftlich vereinbart worden ist,
b) konkrete kostenreduzierende besondere Architektenleistungen in Abgrenzung zu ohnehin geschuldeten Grundleistungen dargelegt werden,
c) in deren Folge eine wesentliche Senkung der ohne diese besonderen Leistungen zu erwartenden Kosten eingetreten ist.

2. Die Vereinbarung eines 20% der ersparten Kosten übersteigenden Erfolgshonorars verstößt gegen zwingendes öffentliches Preisrecht.“

KG, Az.: 6 U 182/08