(ip/pp) Dass das Beschäftigen von Schwarzarbeitern nicht zugleich den Verzicht auf jegliche Gewährleistungsansprüche bedeutet, hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil festgestellt. Im konkreten Fall war ein Handwerker mit der Abdichtung einer Terrasse beauftragt gewesen – und hatte, als es später zu einem Wasserschaden in der unter der Terrasse gelegenen Wohnung kam, Gewährleistungsansprüche verweigert.

Zwar sind solche "Schwarzarbeits-Abreden", also solche, die Ohne-Rechnung vollzogen werden, gemäß BGB nichtig, da sie der Steuerhinterziehung dienen. Der BGB betonte jedoch, dass es auf jeden Fall „treuwidrig" sei, wenn sich der Werkunternehmer nach Durchführung des Auftrags auf die Nichtigkeit des Vertrags berufe.

In seiner betreffenden Presseerklärung erklärte der BGH eindeutig:" „Ob die Ohne-Rechnung–Abrede in den Streitfällen die Gesamtnichtigkeit der Werkverträge zur Folge hat, konnte der Senat jedoch offen lassen. Denn nach den Grundsätzen von Treu und Glauben war den Beklagten die Berufung darauf versagt. Dies ergibt sich aus der besonderen Interessenlage, die typischerweise bei derartigen mit Ohne-Rechnung-Abrede geschlossenen Bauverträgen dann besteht, wenn der Auftragnehmer seine Werkleistung am Anwesen des Auftraggebers in mangelhafter Weise erbracht oder sich seine mangelhafte Leistung - wie bei Vermessungsarbeiten - im Bauwerk niedergeschlagen hat. Die sich hieraus ergebenden Folgen für den Auftraggeber lassen sich durch Regeln über die Rückabwicklung eines nichtigen Vertrages nicht wirtschaftlich sinnvoll bewältigen."

Somit stehen Verbrauchern bei mangelhaften Werkleistungen am Bau auch dann Gewährleistungsansprüche gegen den Werkunternehmer zu, wenn sie mit diesem Schwarzarbeit, also ein „Tätigwerden ohne Rechnung" vereinbart haben.

BGH, Az.: VII ZR 42/07