(IP/CP) Ob die öffentliche Hand Gebäude, die wegen baulicher Mängel aufgrund polizeirechtlicher Verfügungen sichergestellt und in Verwahrung genommen worden waren, auch versteigern darf, hatte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz aktuell zu entscheiden. Zwei Wohnhäuser, die wegen Verstößen gegen die Anforderungen an die Trinkwasserversorgung und an den Brandschutz nicht mehr genutzt werden durften, hätten zwangsversteigert werden sollen. Ort und Zeit der Versteigerung waren - um den Erfolg der Verwertung nicht zu gefährden - den Klägern zudem nicht mitgeteilt worden. Deren tatsächliche Miteigentümer bzw. Verwalter klagten dagegen.

Das OVG gab den Berufungen der Kläger statt und hob die Verwertungsanordnungen der Stadt auf. In ihrer Presserklärung fassten die Richter zusammen: „Die Verwertungsanordnungen könnten entgegen der Auffassung der Stadt nicht auf das allgemeine Polizeirecht gestützt werden, da die entsprechenden Bestimmungen nur auf die Verwertung beweglicher Sachen, nicht jedoch von Immobilien zugeschnitten seien. Die Versteigerung von Grundstücken stelle einen massiven Eingriff in das grundrechtlich geschützte Eigentum dar, die in der Wirkung einer Enteignung gleichkomme.“

OVG Rheinland-Pfalz, AZ.: 8 A 10236/12


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