(ip/pp) Ob eine Betriebskostenabrechnung, die an Silvester-Nachmittag erst beim Betreffenden eingeworfen wird, als verspätet gilt, hatte das Landgericht (LG) Waldshut-Tiengen jetzt zu entscheiden. Die Klägerin des Falles wehrte sich gegen eine Mietnebenkostenforderung. Der beklagte Vermieter hatte kurz vor Jahresende eine Nebenkostenabrechnung für das Vorjahr über knapp 700,- Euro erstellt und legte sie am Silvester-Nachmittag um 17.05 Uhr persönlich in den Briefkasten der Klägerin. Die Klägerin hatte ihren Briefkasten aber bereits um 15.00 Uhr geleert und fand sie dort zwei Tage später um 15.00 Uhr vor. Sie forderte den Beklagten auf, ihr hinsichtlich des ihrer Ansicht nach verspäteten Zugangs der Abrechnung spätestens bis zum 12. Januar zu bestätigen, dass ihm der Nachzahlungsanspruch nicht zustehe – was dieser nicht tat.

Die Klägerin behauptete, das Austragen von Briefsendungen durch die Deutsche Post sei deutschlandweit spätestens um 16.30 Uhr, in der eigenen Stadt spätestens bis 14.30 Uhr abgeschlossen. Sie meinte, die Nebenkostenabrechnung sei ihr daher nicht mehr korrekt im alten Jahr zugegangen und die Geltendmachung der Nachforderung sei deshalb ausgeschlossen.

Der Beklagte vertrat demgegenüber die Meinung, die Auslieferung von Briefsendungen erfolge in der Regel zwischen 8.00 Uhr und 17.00 Uhr, zum Teil noch später. Er meinte, für die Frage des Zugangs sei auch zu berücksichtigen, dass alleinstehende Arbeitnehmer vielfach erst nach 18.00 Uhr nach Hause kämen, weshalb bei der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise bis 18.00 Uhr eingeworfene Briefe noch am selben Tage zugingen. Er habe die Nebenkostenabrechnung eigentlich bereits nach dem Mittagessen einwerfen wollen, sei hieran jedoch durch einen plötzlich einsetzenden Eisregen gehindert worden, den er zunächst abgewartet habe.

Das LG sah das nicht so: “Wirft der Vermieter die Betriebskostenabrechnung erst am 31. Dezember um 17.00 Uhr in den Briefkasten des Mieters ein, so ist sie nicht mehr fristwahrend zugegangen.”

LG Waldshut-Tiengen, Az.: 1 S 19/09