(ip/pp) Die Problematik der inkorrekten Sitzverlagerung von GmbHs war Gegenstand eines aktuellen Entscheides des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe. Im konkreten Fall ging es um eine Unternehmensberatungs-GmbH in Chemnitz, die ihren tatsächlichen und satzungsmäßigen Sitz in eine in einem anderen Amtsgerichtsbezirk gelegenen Stadt umgemeldet hatte. Durch Gesellschafterbeschluss wurde die Sitzverlegung der GmbH dann auch in einer entsprechenden Satzungsänderung beschlossen. Die dem Amtsgericht eingereichte Anmeldung der Veränderungen wurde von diesem an das für den neuen Sitz zuständige Gericht weitergeleitet. Dieses konnte jedoch keine tatsächliche Sitzverlegung feststellen, da weder die eigentliche GmbH noch deren Geschäftsführung unter der neuen Adresse und Telefonnummer erreichbar waren. Es lehnte daher die Handelsregistereintragung der Sitzverlegung rechtskräftig ab.

So wies das Registergericht Chemnitz die Geschäftsführung darauf hin, dass ein Satzungsmangel vorliege: die Satzungsänderung sei mangels Eintragung in das Handelsregister nicht wirksam. So müsse die Satzung wieder geändert werden. Komme die Gesellschaft dem nicht fristgerecht nach, sei der Mangel förmlich festzustellen - mit der Folge, dass mit Rechtskraft dieser Feststellung die Gesellschaft aufgelöst sei.

Der BGH stimmte diesem Entscheid in letzter Instanz zu:

„Eine GmbH riskiert bei einem nachträglichen Auseinanderfallen von statutarischem und tatsächlichem Sitz im Sinn des § 4a Abs.2 GmbHG ihre Auflösung. Denn in diesem Fall findet das Beanstandungs- und Auflösungsverfahren gemäß § 144a Abs.4, 2.Alt. FGG entsprechende Anwendung. Die Analogie ist vor dem Hintergrund geboten, den Gläubigerzugriff und die amtliche Zustellung von Registerverfügungen am Satzungssitz der Gesellschaft zu ermöglichen.“

BGH, Az.: II ZB 01/06