(ip/pp) Mit der „Sonntagsruhe“ im neuen Ladenöffnungsgesetz der Bundeshauptstadt hat sich der Berliner Verfassungsgerichtshof (VerfGH) in einem aktuellen Urteil beschäftigt. Die Ladenöffnungszeiten sind dort seit 2006 weitgehend freigegeben: Geschäfte können montags bis samstags rund um die Uhr geöffnet sein. Nur an Sonn- und Feiertagen müssen sie weiterhin schliessen – mit gewissen Ausnahmen: Sie gelten an bis zu zehn Sonntagen im Jahr, unter anderem auch an allen Sonntagen im Advent. Dagegen läuft aber parallel Gegenklage vor dem Bundesverfassungsgericht.

Die Richter haben in ihrem bewussten Urteil eine Beschwerde gegen die Sonntagsruhe in den Berliner Geschäften zurückgewiesen. Ein Fotolaborant hatte mit ihr moniert, durch das neue Ladenöffnungsgesetz in seinem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit verletzt zu sein.


Der Mann werde nicht unverhältnismäßig in seinem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit verletzt – so die Richter in ihrem Beschluss. Die Regelungen entsprächen vielmehr dem Verfassungsgebot der Sonn- und Feiertagsruhe. Sie dienten dazu, den verfassungsrechtlich garantierten Schutz der Sonn- und Feiertage als "Tag der Arbeitsruhe" und "der seelischen Erhebung" umzusetzen.


VerfGH Berlin, Az.: VerfGH 120/07