(ip/pp) Wie oft kommt es vor, das ein als Mietkaution wohlgemut eröffnetes Sparkonto in Vergessenheit gerät - und wie oft haben sich Banken schon für nicht zuständig erklärt, wenn dies Konto bei Ihnen etwa durch Umfirmierung in Vergessenheit geraten ist. Dem hat das Celler Oberlandesgericht (OLG) jetzt einen Riegel vorgeschoben: Legt ein Bankkunde ein Sparbuch mit einem Guthaben vor, bei dem die letzte Eintragung Jahrzehnte zurück liegt, muss die Bank beweisen, was mit dem Guthaben zwischenzeitlich geschehen ist und das sie es ggf. ausgezahlt hat. Unvollständige interne Bankunterlagen führen nicht zu einer Beweislastumkehr zugunsten der Bank.

Im konkreten Fall hatte ein Kunde vor Jahrzehnten ein Sparkonto eröffnet und das Sparbuch zur Sicherheit für ein Bauspardarlehen an eine Bausparkasse übergeben. Obwohl das Darlehen bereits nach 10 Jahren erledigt war, sandte ihm die Bausparkasse das Sparbuch erst über 25 Jahre später zurück. Der Kunde verlangte darauf von der bewussten Bank die Auszahlung des ausgewiesenen Guthabens von gut 8.000 Euro. Die Bank jedoch weigerte sich und behauptete, das Guthaben zwischenzeitlich ausgezahlt zu haben. Das ergebe sich aus ihren internen Bankunterlagen, die aber nicht mehr vollständig vorgelegt werden könnten.

Entgegen der Vorinstanz gab das OLG dem Kläger Recht: Ein existentes Sparbuch erbringe im Rechtsverkehr den vollen Beweis für das Bestehen eines ausgewiesenen Guthabens. Dem könnten auch nach Ablauf einer großen Zeitspanne nichts entgegen gehalten werden.

OLG Celle, Az.: 3 U 39/08