(IP) Hinsichtlich der Sperrung einer Landstraße als Mangel einer vermieteten Gaststätte hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main mit Leitsatz entschieden.

„1. In einem Mietvertrag kann auch eine Vereinbarung, mit welcher die Miete für einen zwischenzeitlich vergangenen Zeitraum herabgesetzt war, noch Bedeutung für die Zukunft haben und daher der gesetzlichen Schriftform des § 550 BGB bedürfen.

2. Die zeitweise Sperrung einer Landstraße, die durch ein Ausflugsgebiet führt und an welcher eine vermietete Gaststätte liegt, kann einen Mietmangel darstellen, wenn die Attraktivität des Mietobjekts gerade auf seiner besonderen Lage in diesem Ausflugsgebiet beruht und diese daher als Teil der vertraglichen Vereinbarungen anzusehen ist. Die Duldungspflicht für den Eigentümer gemäß § 906 BGB ist dabei ohne Bedeutung.“

Die Kläger waren Mieter, die Beklagte Vermieterin eines Gasthauses, bestehend aus Gebäude und Außenflächen. Die Parteien hatten schriftliche Nachtragsvereinbarungen zu dem Vertrag geschlossen. Auf die Ankündigung längerfristiger Straßensperren hin, die die Zufahrt zum Gasthaus über eine Landesstraße beeinträchtigten, erklärten die Kläger, das Mietverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum Jahresende bzw. zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen.

Die Sperrung der Straße begann im Herbst. Seitdem war die Gaststätte geschlossen. Vom Folgemonat an zahlten die Kläger keine Miete mehr. Mit ihrer Klage verlangen sie Feststellung der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses. Soweit sie zunächst Feststellung der Beendigung des Vertrags zu einem früheren Termin verlangt hatten, hatten die Parteien erstinstanzlich den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Mit ihrer Widerklage verlangte die Beklagte Zahlung der Mieten für die Folgezeit.

OLG Frankfurt am Main, Az.: 2 U 152/16

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