(ip/pp) Zu den Voraussetzungen einer außerordentlichen unbefristeten Kündigung des Mietverhältnisses über Gewerberäume infolge einer nachhaltigen Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses der Mietvertragsparteien hat sich das Oberlandesgericht Celle in einem aktuellen Entscheid geäußert.

Eine Tochter hatte bei ihren Eltern Räume für ein Fitnessstudio angemietet - zwar nicht im selben Gebäude, in dem auch diese lebten, aber doch so nah, das ihr durch eine Folge wechselseitiger Reibereien das Vertrauensverhältnis zerrüttet erschien. Auch das Gericht befand, das die Klägerin und ihre Eltern, die Beklagten, hoffnungslos zerstritten wären, da sie seit Jahren Rechtsstreitigkeiten führten und sich gegenseitig mit Strafanzeigen überzögen. Zwar rechtfertigte allein eine Serie gegenseitiger Prozesse die Annahme einer nachhaltigen Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses insbesondere dann nicht, wenn es sich um ein gewöhnliches gewerbliches Mietverhältnis handelt, bei dem Mieter und Vermieter nicht Räume im gleichen Gebäude nutzten und die fristlose Kündigung bei einer Restlaufzeit von weniger als 2 Jahren erklärt werde. Da aber in einem Parallelverfahren zudem mit Rücksicht auf die Zerwürfnisse der Parteien und der verbal wie körperlich ausgetragenen Attacken es durch Beschluss für gerechtfertigt erachtet worden war, den Beklagten zu verbieten, die bewussten gemieteten Räumlichkeiten ohne konkreten Grund und ohne Vorankündigung zu betreten bzw., durch Beauftragte betreten zu lassen bestätigten die Richter die Klägerin dennoch in ihrer Rechtsauffassung:

“Die außerordentliche fristlose Kündigung der Klägerin war … gerechtfertigt, weil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung i. S. v. § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB vorlag. Mit dem Landgericht dürfte nämlich davon auszugehen sein, dass im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung eine nachhaltige Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses vorlag, welche zur Kündigung aus wichtigem Grund sogar dann berechtigen kann, wenn nicht nachzuweisen ist, dass eine der Parteien dies allein oder überwiegend zu vertreten hat”.

So hatten “der Beklagte … und der im Lager der Beklagten stehende Bruder der Klägerin im Auftrag der Beklagten nach den von dem Landgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen in Kenntnis der Entscheidung im Vorprozess ohne Vorankündigung … mit dem Einbau einer zum Dachboden führenden Stahltür oberhalb der Fenster des Damenumkleideraumes und der Damendusche begonnen, wobei sie ein an dem Fenster vorbeiführendes Gerüst sowie eine Leiter in Stellung brachten.?” Und das war dann der Tropfen, der das Glas zum Überlaufen führte: Die fristlose Kündigung wurde akzeptiert.

OLG Celle, Az.: 2 U 99/08