(ip/pp) Ob ein Bauleiter haftet, wenn ein Orkan Giebelwände einstürzen lässt, hatte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt jetzt zu entscheiden. Der klagende Eigentümer eines Grundstücks beauftragte das beklagte Unternehmen, das den Bau und die Sanierung von Gebäuden als Generalunternehmer betreute, mit der Fachplanung sowie der Bauleitung und Bauüberwachung von Sanierungs- und Renovierungsarbeiten an seinem Haus. Auf der Grundlage eines von der Beklagten erstellten Leistungsverzeichnisses beauftragte der Kläger eine weitere Firma als Generalübernehmer mit der Ausführung.

Im Dezember des betreffenden Jahres war das Dach entfernt und die Giebelwände standen frei. Sie stürzten im folgenden Januar ein, da sie weder fachgerecht gesichert noch anderweitig abgestützt waren. Das Landgericht hatte die Beklagte darauf zum Schadensersatz in Höhe von gut 14.000,- Euro nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, selbst wenn die Beklagte - was vom Kläger bestritten wird - auf die Notwendigkeit einer Absicherung hingewiesen habe, habe dieser Hinweis zur Erfüllung ihrer Bauleitungspflichten nicht ausgereicht, sondern sie habe auch dafür Sorge tragen müssen, dass diesem Hinweis Folge geleistet werde. Gegen dies Urteil richtete sich die Berufung der Beklagten. Mit der Berufung machte sie geltend, sie habe die von ihr vertraglich geschuldeten Überwachungspflichten nicht verletzt. Bei einem Ortstermin seien "die anwesenden Vertreter der beauftragten Firma wie auch der Bevollmächtigte des Klägers ausdrücklich" darauf hingewiesen worden, dass eine Abstützung der freistehenden Giebelwände notwendig sei. Im Übrigen wären die Giebelwände angesichts der Stärke des betreffenden Sturms auch bei einer Abstürzung eingestürzt. Schließlich bestritt sie weiterhin, dass die vorgelegten Rechnungen ausschließlich Arbeiten zum Gegenstand gehabt hätten, die durch den Einsturz der Giebelwände verursacht worden seien, sowie dass der Kläger diese Rechnungen bezahlt habe oder zur Zahlung verpflichtet gewesen sei.

Das OLG entschied, das dem Kläger der entsprechende Anspruch zustehe, da die Beklagte ihre Bauüberwachungsverpflichtung aus dem mit dem Kläger zustande gekommenen Vertrag schuldhaft verletzt habe (§ 280 Abs. 1 BGB).?Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien stelle sich als Werkvertrag dar; dies gelte auch hinsichtlich der Bauüberwachung, die allgemein als Hauptleistungsverpflichtung aus dem Werkvertrag angesehen werde.

“1. Der Bauleiter muss mehr unternehmen, als auf die im Leistungsverzeichnis beschriebene Abstützung zu verweisen.

2. Er muss ausdrücklich auf unverzügliche Ausführung dringen und überprüfen, ob sein Hinweis konkret in der jeweiligen Situation umgesetzt wird.

3. Eine Sturmwarnung konkretisiert die Überprüfungspflicht erneut.”

OLG Frankfurt, Az.: 4 U 149/08