(IP) Hinsichtlich Baugrundrisiko bei Immobiliengeschäften hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit Leitsatz entschieden:

„1. Die Auffassung, der Baugrund sei vom Auftraggeber gestellter Baustoff, für dessen Beschaffenheit stets der Auftraggeber einzustehen habe, ist unzutreffend.

2. Auch wenn es um Bauverträge geht, deren Durchführung und Erfüllung von möglicherweise ungeklärten Bodenverhältnissen abhängen, sind die Hauptpflichten aus dem geschlossenen Werkvertrag entscheidend und somit vorrangig zu bestimmen.

3. Ein spezifisches Baugrundrisiko, das bedeuten würde, dass der Auftraggeber für dessen wie auch immer geartete Verwirklichung stets einzustehen hätte, gibt es nicht.

4. Auch öffentliche Auftraggeber können Verträge abschließen, die die Überbürdung eines sog. Bodenrisikos beinhalten.

Die Parteien stritten um Ansprüche der Klägerin infolge eines von der Beklagten nicht fertiggestellten Trinkwasserbrunnens und u.a. wegen eines bei der Bohrung verursachten Ölschadens. 
Ergänzend wurde im Verfahren vor dem OLG auf den Vortrag der Beklagten in erster Instanz verwiesen, in dem sie der Ansicht war, dass eine freie Kündigung durch die Klägerin erfolgt sei - und diese daher keinen Schadensersatzanspruch habe. Das habe die Klägerin zu verantworten, da der Baugrund nicht erkennbare Anomalien aufgewiesen habe. Das Landgericht hatte darauf die Beklagte zur Zahlung von knapp 65.000,- Euro verurteilt und festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin zum Ersatz des Schadens verpflichtet sei, der der Klägerin durch Sanierung und Fertigstellung des Brunnens entstünde - auch im Falle einer Neubohrung.

OLG München, Az.: 28 U 732/11 Bau


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